12.02.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Seit dem 01. Januar 2019 gilt das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Es nimmt vor allen Dingen Betreiber von elektronischen Marktplätzen in die Pflicht und erlegt Ihnen strengere Aufzeichnungsvorschriften und Haftungsregelungen auf, um den Umsatzsteuerausfall im Onlinehandel zu bekämpfen.
Markplatzbetreiber müssen nun mit dafür sorgen, dass die Händler ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Andernfalls haften Sie nach § 25e UStG für die Umsatzsteuerausfälle die durch die Händler ihres Marktplatzes bzw. deren Vernachlässigung ihrer steuerlicher Pflichten entstanden sind. Die Neuregelung des § 22f UStG verpflichtet elektronische Marktplätze bzw. deren Betreiber zur Aufnahme persönlicher Daten der dort tätigen Händler, die zusätzlich eine Bescheinigung ihrer steuerlichen Registrierung durch die Finanzverwaltung vorlegen müssen. Nur wenn diese Pflichten nach § 22 UStG durch den elektronischen Marktplatz erfüllt wurden, entgeht dessen Betreiber der Haftung nach § 25e UStG im Fall von widerrechtlich nicht abgeführten Umsatzsteuern durch die Händler auf seinem Marktplatz.
Die Umsatzsteuer im E-Commerce betrifft auch die neue Bagatellregelung, nach der sich der Leistungsort einer auf elektronischem Weg ausgeführten Leistung unionseinheitlich erst mit dem Überschreiten der Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR in das Land, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, verschiebt.
Neben diesen Änderungen im Bereich des E-Commerce muss auch die Umsetzung der EU Richtlinie zu Gutscheinen Beachtung finden. Durch Ergänzungen des § 3 UStG wird nicht nur der Gutschein definiert, es wird auch zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Demnach sind Gutscheine nur dann Gutscheine, wenn sie statt üblicher Zahlung gegen Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden können, nicht jedoch, wenn sie lediglich einen Preisnachlass auf diese ermöglichen. Einzweck-Gutscheine werden im Moment der Ausgabe besteuert, da sie bereits alle Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung wie den Leistungsort und den Steuersatz enthalten. Flexibler einsetzbare Gutscheine sind demnach Mehrzweck-Gutscheine, die erst mit dem Ausführen der Leistung besteuert werden.
Zudem macht das derzeit alles beherrschende Thema der Digitalisierung auch vor dem Steuerrecht nicht halt. Nachdem der Rat der Europäischen Union im Oktober 2018 Einigung darüber erzielte, dass auch für digitale Erzeugnisse wie E-Books oder E-Papers der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewendet werden könne, warb auch Finanzminister Olaf Scholz für eine schnelle Umsetzung dieser Regelung im deutschen Steuerrecht. Die EU-Richtlinie muss nun jedoch zunächst durch eine Änderung des UStG in das deutsche Recht übertragen werden.
Besonders weitreichende Änderungen erwarten alle, die sich mit der Umsatzsteuer beschäftigen dann wieder zum Start des nächsten Jahres. Zum 01. Januar 2020 soll zum Beispiel die einheitliche Regelung zur Erfassung von Reihengeschäften und Lieferungen über Konsignationslager in Kraft treten. Auch die Anforderungen für die Steuerbefreiung innergemenschaftlicher Lieferungen steigen – die Prüfung der USt-ID-Nummer wird dafür eine zwingende Voraussetzung.
Damit Sie in allen Bereichen der Umsatzsteuer auf dem neuesten Stand sind, bieten wir Seminare zum Thema Umsatzsteuer mit unterschiedlichen Schwerpunkten an:
Themen
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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