14.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Volker Hartmann.
Weil der Arbeitgeber die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht wie vorgesehen auf elektronischem Wege abrufen kann, behält die bisherige papiergebundene Lohnsteuerkarte über den 31.12.2011 hinausgehend auch für das Kalenderjahr 2012 ihre Gültigkeit. Im Normalfall, also wenn sich keine Veränderungen gegenüber der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der entsprechenden Ersatzbescheinigung ergeben haben, z.B. Steuerklassenwechsel, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen oder persönlichen Freibeträgen, braucht der Arbeitgeber nichts weiter zu veranlassen. In diesem Fall kann die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2012 mit den bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchgeführt werden.
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Bei einer Veränderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der Arbeitnehmer teilweise dazu verpflichtet, sich diese Veränderungen bei seinem Wohnsitzfinanzamt auf einer Ersatzbescheinigung bescheinigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist dann dem Arbeitgeber vorzulegen und für den Lohnsteuerabzug 2012 zugrundezulegen.
Eine Verpflichtung zur Korrektur liegt immer dann vor, wenn auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf der entsprechenden Ersatzbescheinigung eine günstigere Steuerklasse eingetragen ist als dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht oder wenn die tatsächliche Zahl der Kinderfreibeträge geringer ist als die bescheinigte Anzahl.
Keine Verpflichtung zur Korrektur besteht, wenn auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf der entsprechenden Ersatzbescheinigung eine ungünstigere Steuerklasse eingetragen ist als dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht oder wenn die tatsächliche Zahl der Kinderfreibeträge höher ist als die bescheinigte Anzahl.
Ebenfalls keine Verpflichtung zur Korrektur besteht, wenn sich die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf der entsprechenden Ersatzbescheinigung ausgewiesenen persönlichen Freibeträge ändert. Weil im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung insoweit unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrundegelegt werden, kann dies im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen führen. Um insbesondere hohe Steuernachzahlungen und die Verzinsung gegenüber dem Finanzamt mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Kalendermonat (Vollverzinsung) zu vermeiden, sollten Sie Ihre Arbeitnehmern bereits im Vorfeld darauf hinweisen, dass diese im eigenen Interesse eine Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder die entsprechende Ersatzbescheinigung vorzulegen. Kann der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte 2010 vorlegen, z.B. weil er zu diesem Zeitpunkt nicht berufstätig gewesen ist, hat der Arbeitnehmer zwingend eine entsprechende Ersatzbescheinigung vorzulegen. Kann der Arbeitnehmer weder eine Lohnsteuerkarte noch eine entsprechende Ersatzbescheinigung vorzulegen, ist zwingend die Steuerklasse VI zugrundezulegen. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Berufseinsteiger.
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Arbeitgeber bei Auszubildenden, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung verzichten. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung kann aus Vereinfachungsgründen die Steuerklasse I zugrundelegen, wenn der Auszubildende dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist zwingend eine entsprechende Ersatzbescheinigung vorzulegen.
Grundsätzlich kann für den Lohnsteuerabzug ab 01.01.2012 das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) zugrundegelegt werden. Der Arbeitnehmer sollte zuvor prüfen, ob die bescheinigten Werte zutreffend sind. Bitte beachten Sie, dass das Informationsschreiben aufgrund eines technischen Versehens der Finanzverwaltung mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene keine persönlichen Freibeträge enthält.
Wenn die in diesem Informationsschreiben bescheinigten Werte nicht zutreffend sind, ist auf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die entsprechende Ersatzbescheinigung zurückzugreifen.
Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH)
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