27.01.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Nach Auffassung des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Urteil vom 20.12.2012, 3 K 124/11, anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 20/13), ist stets und ausnahmslos die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Moped nutzt und aus verkehrsrechtlichen Gründen diese kürzeste, z.B. durch einen Tunnel führende Strecke tatsächlich nicht benutzen darf. Das Finanzgericht begründete seine Rechtsauffassung mit dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes. Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG ist nämlich die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Eine Umwegstrecke darf nur dann steuerlich angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn mit der Nutzung der Straße eine deutliche Zeitersparnis verbunden ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Im hier streitigen Sachverhalt machte der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für 27 km geltend, weil er mit seinem Moped eine Umwegstrecke (27 km) nutzen musste, da er die kürzeste Straßenverbindung, eine Tunnelstrecke (9 km), aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht nutzen durfte; das Finanzamt erkannte jedoch nur diese 9 km an.
In einem vergleichbaren Sachverhalt nutze ein Arbeitnehmer mit seinem Kleinwagen statt einer mautpflichtigen kürzesten Straßenverbindung (11 km) eine doppelt so lange Umwegstrecke (22 km). Auch hier erkannte das Finanzamt die Umwegstrecke nicht an. Hätte der Arbeitnehmer die kürzeste mautpflichtige Straßenverbindung genutzt, wären ihm zusätzliche Straßenbenutzungsgebühren entstanden, die darüber hinaus steuerlich nicht als (außergewöhnliche) Werbungskosten geltend gemacht werden können, weil diese nicht durch die Benutzung eines Fahrzeugs entstanden sind.
An dieser Stelle wird deutlich, dass die Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zwar unbestritten sehr einfach und unkompliziert ist, aber in Einzelfällen zu außerordentlich unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Im hier streitigen Sachverhalt geht es um einen Kleinwagenfahrer und eine entsprechend geringe steuerliche Auswirkung (ca. 200 € pro Jahr)
Vorstehende Rechtsprechung ist für Sie als Arbeitgeber zunehmend von Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass von der Politik immer mehr privat finanzierte Straßenbauprojekte in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus sind auch die Begleiterscheinungen der geplanten Autobahn-Maut mit in diese Überlegungen einzubeziehen. Als Arbeitgeber müssen Sie berücksichtigen, dass Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich beachten müssen. Sie können sich in der lohnsteuerlichen Praxis nicht darauf berufen, dass bestimmte Verfahrensweisen rechtlich umstritten und in diesem Zusammenhang beim Bundesfinanzhof Verfahren anhängig sind. Sie sollten Ihre Arbeitnehmer jedoch im Zweifelsfall darauf hinweisen, dass bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung nur die kürzeste Entfernung zugrunde gelegt werden darf. Ihre Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung Einspruch einzulegen und auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (s.o.) hinzuweisen. Dabei können Ihre Arbeitnehmer die höheren Beträge als Werbungskosten geltend machen. Weil nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Rechtslage bestehen, muss das Finanzamt darüber hinaus auf einen zusätzlichen Antrag Aussetzung der Vollziehung gewähren. Das bedeutet, dass Ihre Arbeitnehmer die auf die streitigen Beträge entfallenden Steuerabzugsbeträge erstattet bekommen. Wenn der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung der Finanzgerichte bestätigt, müssen die streitigen Beträge jedoch einschließlich Zinsen zurückgezahlt werden.
Wenn ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte mehrmals am Tag aufsuchen müssen, z.B. bei Teil- und Bereitschaftsdiensten, kann nur eine Fahrt arbeitstäglich angesetzt werden. Wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss für mehrere Fahrten an einem Arbeitstag gewährt, kann pauschal nur eine Fahrt der Lohnsteuerpauschalierung unterworfen werden. Fahrtkostenzuschüsse, die auf mehr als eine Fahrt pro Tag entfallen, müssen daher der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden.
Die aktuelle Rechtsprechung zur Entfernungspauschale hat keine Auswirkung auf die Reisekostenabrechnung. Soweit es sich bei den betrieblichen Fahrten nicht um solche zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, kann die tatsächliche Entfernung zugrunde gelegt werden.
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Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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