19.06.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Im letzten Teil möchten wir Ihnen vorstellen, welche Auswirkungen Nutzungsentgelte und Zuzahlungen der Arbeitnehmer auf die Höhe des geldwerten Vorteils haben.
Aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.16, VI R 49/14 und VI R 2/15) hat das Bundesfinanzministerium bereits am 21.09.17 ein weiteres Anwendungsschreiben herausgegeben. In diesem BMF-Schreiben werden die Rahmenbedingungen bei von den Arbeitnehmern selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines Firmenwagens geregelt.
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Im Gegensatz zur bislang vertretenen Rechtsauffassung stellen sowohl Eigenanteile als auch Zuzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung neuerdings keine Werbungskosten der Arbeitnehmer dar. Es handelt sich vielmehr um negative Einnahmen. Hierbei mindern die Eigenanteile und Zuzahlungen der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil bereits auf der Einnahmenseite. Es handelt sich also nicht um Ausgaben des Arbeitnehmers, sondern um negative Einnahmen, was steuerlich jedoch grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt.
Wenn ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des abgekürzten Zahlungsweges ein Nutzungsentgelt in Form von Zuzahlungen bzw. Eigenanteilen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Familienheimfahrten im Rahmen der doppelte Haushaltsführung leistet, mindern diese Zuzahlungen den geldwerten Vorteil. Im Ergebnis ist nur der verbleibende Saldo der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Bei den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Fahrzeugkosten ist jedoch zu differenzieren, ob es sich um Fahrzeugkosten handelt, die dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs oder um andere Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen.
Fahrzeugkosten, die dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen. Andere Fahrzeugkosten, also Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind hingegen nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. Soweit derartige Kosten vom Arbeitnehmer getragen werden, sind diese nicht als Nutzungsentgelt anzusehen und dürfen den geldwerten Vorteil entsprechend nicht mindern.
Als Nutzungsentgelt sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte nutzungsunabhängige Pauschalbeträge, z.B. Monatspauschalen, individuelle nutzungsabhängige Pauschalbeträge, z.B. Kilometerpauschalen, vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommene Leasingraten bzw. ganz oder teilweise übernommene einzelne Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer anzusehen.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden.
Durch das neue BMF-Schreiben vom 04.04.18, welches die gesetzliche Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG und die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien in R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR ergänzt, sollten nunmehr alle Zweifelsfragen bei der Dienstwagenbesteuerung geklärt sein.
Die Finanzverwaltung setzt die Kenntnis dieser Spielregeln voraus und wird entsprechend im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen auf die Einhaltung dieser Spielregeln achten. Um unliebsame Steuernachforderungen und Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und deren steuerliche Berater bereits im Vorfeld einer Lohnsteueraußenprüfung prüfen, ob die betriebliche Praxis den steuerlichen Anforderungen entspricht.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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