05.06.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Im vierten Teil möchten wir Ihnen einen weiteren Überblick über die wesentlichen Inhalte dieses Schreiben geben.
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Wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage die Gesamtkosten zugrunde zu legen. Dazu gehören nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 9 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.16 insbesondere die Absetzung für Abnutzung (AfA), Leasing- und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie der nicht nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom. Für die AfA ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Höhe von 8 Jahren zugrunde zu legen, entsprechend 12,5% pro Jahr.
Nicht zu den Gesamtkosten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom.
Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung in Randziffer 13 des BMF-Schreibens vom 21.09.17 erlaubt das Bundesfinanzministerium, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Fahrzeugkosten im Gegensatz zur grundsätzlichen Regelung in Randziffer 12 in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden dürfen. Das bedeutet, dass diese Kosten bei der Gesamtkostenermittlung zunächst erfasst und bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zugunsten des Arbeitnehmers später wieder gegengerechnet werden dürfen.
BMF-Schreiben vom 21.09.17, Rz.14 | Lösung a | Lösung b |
Privatanteil 10% | keine Einbeziehung in die Gesamtkosten, kein Nutzungsentgelt | Einbeziehung in die Gesamatkosten, Nutzungsentgelt |
Pkw-Kosten des Arbeitgebers | 7.000,- | 10.000,- |
Pkw-Kosten des Arbeitnehmers | 3.000,- | |
Gesamtkosten des Firmenwagens | 7.000,- | 10.000,- |
Privater Nutzungsanteil 10% | 700,- | 1.000,- |
abzüglich Pkw-Kosten des Arbeitnehmers (=Nutzungsentgelt) | -3.000 | |
Zwischensumme | 700,- | -2.000,- |
Geldwerter Vorteil | 700,- | 0,- |
Bei Leasingverträgen ist zu differenzieren, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Leasingnehmer sind. Die Dienstwagenbesteuerung kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn das Leasingfahrzeug nach der vertraglichen Gestaltung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Ist das Leasingfahrzeug nach der vertraglichen Gestaltung hingegen dem Arbeitnehmer zuzurechnen, liegt eine sogenannte vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vor. Bitte beachten Sie in diesen Fällen das BFH-Urteil vom 18.12.14 zum Behördenleasing, bei dem, aufgrund der vertraglichen Gestaltung, das KFZ dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist und von der Leasinggesellschaft lediglich Sonderkonditionen aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Behörde gewährt wurden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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