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Neues BMF-Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung (Fortsetzung)

17.05.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Von Ihrem Experten Volker Hartmann anhand eines Praxisbeispiels erläutert.

Hier können Sie noch einmal den ersten Teil dieses Beitrags nachlesen.

Wie bereits an dieser Stelle mitgeteilt hat das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Dienstwagenbesteuerung veröffentlicht.

Ausgangsbasis für dieses neue BMF-Schreiben ist die höchstrichterliche Rechtsprechung vom 22.09.10, VI R 57/09. Hier hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die im Gesetz genannte Zuschlagsregelung lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Mit anderen Worten, der geldwerte Vorteil ist nicht pauschal mit 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Entfernungskilometer anzusetzen, sondern einzelfallbezogen, also pro tatsächlich durchgeführter Fahrt, mit 0,002 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Entfernungskilometer.

Pauschaler Ansatz:

Listenpreis x 0,03 km x Anzahl der Entfernungs-km

Einzelfallbezogener Ansatz:

Listenpreis x 0,002 km x Anzahl der Entfernungs-km x tatsächliche Anzahl der Fahrten

Beispiel:

Der Arbeitnehmer im Außendienst Sören Knäckebröd darf seinen Firmenwagen auch privat nutzen. Weil er kein Fahrtenbuch führt, wird der geldwerte Vorteil pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt. Knäckebröd arbeitet an vier Tagen in der Woche im Außendienst und an einem Tag wöchentlich in seinem Büro am Sitz seines Arbeitgebers.

Das Fahrzeug hat einen Listenpreis von 37.500 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf 45 km.

a.) Pauschaler Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der geldwerte Vorteil ergibt sich bei pauschalem Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie folgt:

1 %-Wert 375,00 €
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte  
Listenpreis x 0,03 % x km 506,25 €
Summe geldwerter Vorteil 881,25 €

b.) Einzelfallbezogener Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der geldwerte Vorteil ergibt sich bei einzelfallbezogenem Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 4 Fahrten gemäß nachfolgender Übersicht:

1 %-Wert 375,00 €
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte  
Listenpreis x 0,002 % x km x 4 tatsächliche Fahrten 135,00 €
Summe geldwerter Vorteil 510,00 €

Formale Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss jeden Monat eine fahrzeugbezogene schriftliche Erklärung vorlegen, an welchen Tagen er das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Dabei müssen konkrete Datumsangaben gemacht werden. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Diese Unterlagen müssen als Anlage zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Fehlen diese Angaben oder sind diese unvollständig, sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwingend pauschal anzusetzen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die Angaben seiner Arbeitnehmer zu überprüfen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer erkennbar unrichtige Angaben macht.

Deckelung auf 180 Tage

Im Rahmen der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten muss der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Dadurch ist sichergestellt, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einzelbewertung nicht höher ist als der pauschale geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Regelung.

Im Rahmen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung ist die Anzahl der tatsächlichen Tage zu berücksichtigen; eine Begrenzung auf 15 Fahrten monatlich ist nicht erlaubt.

Übergangsregelung für 2011

Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens kann der Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr 2011 vom pauschalen Ansatz im Rahmen der 0,03 % Regelung zur einzelfallbezogenen Betrachtungsweise aufgrund der BFH-Rechtsprechung übergehen. Dabei ist die Begrenzung auf 180 Tage für jeden Kalendermonat, in der die pauschale Regelung 0,03 %-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen.

Korrekturen für die Vergangenheit

Für die Vergangenheit ist eine Korrektur nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuererklärung zulässig. Die Korrektur ist nur möglich, soweit es sich um noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen handelt bzw. der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben ist.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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