10.08.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Urteil vom 20.01.16, VI R 24/15, hat sich der Bundesfinanzhof mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Dienstjubiläum steuerlich berücksichtigt werden können oder ob es sich, so die Auffassung des Finanzamtes, um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt.
Im hier streitigen Sachverhalt feierte ein Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers sein 40-jähriges Dienstjubiläum. Die Kosten für die Feierlichkeiten hat er selbst getragen und machte die Aufwendungen entsprechend in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht verweigerten zunächst die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten.
Der Bundesfinanzhof stellte in letzter Instanz klar, dass die Aufwendungen des Arbeitnehmers vom Finanzamt zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten des Arbeitnehmers immer dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein konkreter und unmittelbarer Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist stets auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen.
Wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass diese beruflich und nicht privat veranlasst sind.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Anlass einer Feier lediglich ein Indiz, nicht hingegen das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht automatisch die Annahme, dass die Aufwendungen für eine Feier ausschließlich als beruflich veranlasst anzusehen sind.
Ebenso von Bedeutung ist, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Auch der Kreis der eingeladenen Kollegen ist ein wichtiges Abgrenzungskriterium. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z. B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z. B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildende), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden hingegen nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.
Auch der konkrete unmittelbare Anlass der Feierlichkeiten ist einer kritischen Betrachtungsweise zu unterziehen. Ein Arbeitnehmerjubiläum ist grundsätzlich ein berufsbezogenes Ereignis, bei dem der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Arbeitgeber geehrt wird.
Im Ergebnis lässt der Bundesfinanzhof Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu.
Oben zitiertes Urteil hat Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung, wenn ein Arbeitgeber die Kosten für ein Arbeitnehmerjubiläum übernimmt (Fallvariante 1) bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für eine Jubiläumsfeier erstattet (Fallvariante 2).
Fallvariante 1
Wenn ein Arbeitgeber als Veranstalter der Jubiläumsfeier die Auswahl der Gäste vornimmt und die Kosten für die Feierlichkeiten trägt, also wenn der Arbeitgeber der Veranstalter der Feierlichkeiten ist, handelt es sich grundsätzlich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn.
Fallvariante 2
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für seine Jubiläumsfeier erstattet, liegen dagegen keine Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer als Veranstalter der Feier anzusehen.
Nach dem oben zitierten BFH-Urteil vom 20.01.16, VI R 24/15 kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Jubiläum zwar im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Weil im hier vorliegenden Fall keine Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegen, handelt es sich jedoch um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz, der in vollem Umfang der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Das bedeutet, dass die Kostenerstattung des Arbeitgebers zunächst als Arbeitslohn der Lohnversteuerung unterworfen werden muss. Die Lohnversteuerung wird jedoch neutralisiert, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Werbungskosten erklärt. Im Ergebnis kann der Arbeitgeber die Kosten für eine Feier des Arbeitnehmers unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei erstatten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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