19.02.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann kein Unternehmer sein. Vielmehr erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Das hat der BFH entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsauffassung zu Bruchteilsgemeinschaften und Umsatzsteuer aufgegeben und mit Urteil vom 22. November 2018 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein kann (Az.: V R 65/17). Vielmehr haben nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft die auf sie entfallenden Leistungen als Unternehmen zu versteuern, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Urteil kann u.a. für Grundstücksgemeinschaften oder Erfindergemeinschaften von großer Bedeutung sein.
In dem von dem BFH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt, die sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft lizensierten. Die KG stellte für die Lizenzgewährung Gutschriften auf Grundlage des 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 Prozent aus. Der Kläger versteuerte die auf ihn entfallenen Lizenzgebühren allerdings nur zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Als das Finanzamt davon erfuhr, erließ es geänderte Steuerbescheide, gegen die sich der Kläger wehrte. Seiner Ansicht nach war die zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und somit auch der Steuerschuldner für die Lizenzgewährung.
Der Bundesfinanzhof folgte der Argumentation nicht. Nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft seien als leistende Unternehmer anzusehen, die die anfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern haben. Denn umsatzsteuerrechtlich könne eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein, argumentierte der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.
Unternehmer könne nur derjenige sein, der entgeltliche Leistungen erbringe, führte der BFH aus. Wer die Leistung erbringt, orientiere sich an den zu Grunde liegenden Rechtsverhältnissen, im Regelfall am Zivilrecht. Zivilrechtlich könne eine nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht auch keine Leistungen erbringen. Daher werde die anteilige Leistung von dem einzelnen Gemeinschafter erbracht, der sie dann zu versteuern habe.
Zudem führte der BFH aus, dass technische Schutzrechte urheberrechtlich nicht geschützt sind und ohne Urheberrechtsschutz auch der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht komme.
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