23.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Das neue Regelwerk enthält auch zahlreiche umsatzsteuerliche Änderungen. Besonders praxisrelevant ist unseres Erachtens eine neu eingeführte Pflichtangabe bei Gutschriften.
Wird im Gutschriftschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung jetzt die Angabe "Gutschrift" enthalten. Das bedeutet: So genannte kaufmännische Gutschriften (etwa Korrekturbelege) können nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Empfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Kaufmännische Gutschriften können beispielsweise als "Rechnungskorrektur", "Zahlungsaufforderung", "Belastungsanzeige" bezeichnet werden. Voraussichtlich wird die Finanzverwaltung die Verwendung des alternativen englischen Begriffs "self-billed invoice" akzeptieren, das sieht jedenfalls der Entwurf eines BMF-Schreibens vom vorigen Dezember vor.
Die dargestellte Änderung ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Sie ist damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden. Sofern noch nicht geschehen, sollten Unternehmen schnell reagieren und ihre Rechnungen entsprechend anpassen.
Zu diesem Artikel erreichte uns folgende Leserfrage:
„Sehr geehrte Damen und Herren, woher nehmen Sie die Erkenntnis, dass "so genannten kaufmännische Gutschriften" nicht mehr als "Gutschrift" bezeichnet werden dürfen? Und wieso sollte das Risiko bestehen, dass der Empfänger (meinen Sie hier den Gutschriftsempfänger oder den Leistungsempfänger?) die Steuer schuldet? Der Gutschriftsempfänger jedenfalls schuldet die Steuer aus einer "Gutschrift" so oder so. Diese korrigiert ja den Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung, ist als für den Gutschriftsempfänger eine Steuerverbindlichkeit. Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar.“
Antwort:
"Sehr geehrter Leser,
grundsätzlich haben Sie recht. Es steht nirgendwo, dass kaufmännische Gutschriften nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden dürfen. Was wir damit ausdrücken wollten ist, dass der Begriff "Gutschrift" für kaufmännische Belege besser nicht mehr verwendet werden sollte, um bei der Finanzverwaltung keine Verwirrung zu stiften. Zudem könnte man so der evtl. bestehenden Möglichkeit einer Idee der Finanzverwaltung, § 14c UStG anzuwenden, entgegenwirken, wenn die Finanzverwaltung nämlich den Abrechnungsbeleg als tatsächliche Gutschrift werten sollte, obwohl es nur ein Korrekturbeleg des Leistenden sein soll."
Ihre Experten Arne Jansen und Tobias Polka
Folgender Leserkommentar erreichte uns zu dieser Antwort:
„Sehr geehrter Herr Jansen, Herr Polka, ich halte das für eine interessante Begründung "um keine Verwirrung bei der Finanzverwaltung zu stiften". Die Verwirrung geht in der Regel doch von der Finanzverwaltung aus! Für mich stellt diese Auslegung eine Form von "vorauseilenden Gehorsam" dar. Mich würde es auch nicht wundern, wenn schließlich und endlich die Finanzverwaltung auch genau zu dieser Auffassung kommt - es hat sich in der allgemeine Diskussion diese Auslegung ja schon durchgesetzt."
Themen
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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