21.03.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, der auch privat genutzt werden kann, entsteht ein geldwerter Vorteil, der entweder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung oder - abhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Arbeitnehmer - nach der Fahrtenbuchmethode bemessen wird.
Heftig umstritten waren bislang Zuzahlungen, die die Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung des Dienstwagens an ihren Arbeitgeber leisten mussten, ebenso wie Eigenanteile, die die Arbeitnehmer zu tragen hatten.
In diesem Zusammenhang gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerbürgern, ob Zuzahlungen bzw. Eigenanteile der Arbeitnehmer den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil mindern. Die Finanzverwaltung vertrat zunächst die Auffassung, dass einzelfallbezogene Zuzahlungen den geldwerten Vorteil nicht mindern, wenn der geldwerte Vorteil pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung ermittelt wird.
Mit Schreiben vom 19.04.13 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Zuzahlungen der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den geldwerten Vorteil mindern können.
Weiterhin unklar blieb jedoch die steuerliche Behandlung von Eigenanteilen der Arbeitnehmer, z.B. wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt und hierbei die Auflage macht, dass die Kraftstoffkosten unmittelbar vom Arbeitnehmer zu tragen sind und nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.
Dem erfahrenen Praktiker sagt bereits der gesunde Menschenverstand, dass bei der Bemessung des geldwerten Vorteils zu differenzieren ist, ob der Arbeitgeber alle Fahrzeugkosten oder nur einen Teil der Fahrzeugkosten trägt. In diesem Zusammenhang war es völlig unverständlich, warum Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen in vollem Umfang kostenlos nutzen dürfen und Arbeitnehmer, die in erheblichem Umfang Eigenanteile zu entrichten haben, steuerlich auf eine Stufe gestellt werden.
In der lohnsteuerlichen Praxis haben Arbeitnehmer, die einen Teil der Fahrzeugkosten aus eigener Tasche bezahlen mussten, diese Beträge im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten der Arbeitnehmer handelt, sondern um negative Einnahmen. Hierbei mindern die Eigenanteile und Zuzahlungen der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil bereits auf der Einnahmenseite.
Es handelt sich also nicht um Ausgaben des Arbeitnehmers, sondern um negative Einnahmen, was steuerlich jedoch grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt.
In steuerlicher Hinsicht ist es betragsmäßig einerlei, ob die Reduzierung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohnes im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgt.
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist es jedoch sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht vorteilhaft, eine Berücksichtigung der Eigenanteile des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung durchzuführen. In diesem Falle reduzieren sich durch die Verminderung des geldwerten Vorteils sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung.
Der Bundesfinanzhof hat nun in gleich zwei Entscheidungen vom 30.11.16 die Weichen zugunsten der Arbeitnehmer in die richtige Richtung gestellt.
Fortsetzung folgt …
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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