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Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

12.11.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wie jedes Jahr werden sich auch zum 01.01.2014 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöhen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung sind die Höchstgrenzen, bis zu denen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Soweit das sozialversicherungspflichtige Entgelt eines Arbeitnehmers die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, brauchen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet werden. Steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, erhöhen sich entsprechend die Sozialversicherungsanteile für Arbeitnehmer, die Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erzielen.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich in den alten Bundesländern zum 01.01.2014 von 5.800 Euro um 150 Euro auf 5.950 Euro monatlich bzw. von 69.600 Euro um 1.800 Euro auf 71.400 Euro jährlich.

In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von 4.900 Euro um 100 Euro auf 5.000 Euro monatlich bzw. von 58.800 Euro um 1.200 Euro auf 60.000 Euro jährlich.

Damit einher ergibt sich eine rechnerische Mehrbelastung in Höhe von jeweils 170,10 Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den alten Bundesländern und in Höhe von 113,40 Euro in den neuen Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, also die sog. Versicherungspflichtgrenze, bundeseinheitlich von 4.350 Euro um 112,50 Euro auf 4.462,50 Euro monatlich bzw. von 52.200 Euro um 1.350 Euro auf 53.550 Euro jährlich.

2. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die bereits in der privaten Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich bundeseinheitlich von 3.937,50 Euro um 112,50 Euro auf 4.050 Euro monatlich bzw. von 47.250 Euro um 1.350 Euro auf 48.600 Euro jährlich.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich in den alten Bundesländern von 2.695 Euro auf 2.765 Euro monatlich bzw. 33.180 Euro jährlich bzw. in den neuen Bundesländern von 2.275 Euro auf 2.345 Euro monatlich bzw. 28.140 Euro jährlich.

Zum 01.01.2014 ergeben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wie folgt:

Beitragsbemessungsgrenzen/ Monat(Euro)      
       
Krankenversicherung monatl. 4.050,00 4.050,00
  Veränd. 112,50 112,50
Pflegeversicherung monatl. 4.050,00 4.050,00
  Veränd. 112,50 112,50
Rentenversicherung monatl. 5.950,00 5.000,00
  Veränd. 150,00 100,00
Arbeitslosenversicherung monatl. 5.950,00 5.000,00
  Veränd. 150,00 100,00
Beitragsbemessungsgrenze RV jährl. 71.400,00 60.000,00
  Veränd. 1.800,00 1.200,00
Beitragsbemessungsgrenze KV 2014      
= besond. Jahresarbeitsentgeldgrenze jährl. 48.600,00 48.600,00
(für Arbeitnehmer, die bereits in pKV versichert sind) monatl. 4.050,00 4.050,00
Veränderung Vorjahr p.a.   1.350,00 1.350,00
Veränderungen Vorjahr p.m.   112,50 112,50
       
allg. Jahresarbeitsentgeldgrenze/ Versicherungspflichtgrenze jährl. 53.550,00 53.550,00
(für Arbeitnehmer, die noch nicht in pKV versichert sind) monatl. 4.462,50 4.462,50
Differenz Vorjahr p.a.   1.350,00 1.350,00
Differenz Vorjahr p.m.   112,50 112,50

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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