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Neue Widerrufsbelehrung und Infopflichten für Händler

26.07.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.

Ein neues Gesetzespaket modifiziert mit Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Wirkung zum 28.05.2022 Informationspflichten. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER, informiert Sie.

Keine Übergangsfrist

Es dauert noch eine Weile, bis das Gesetz am 28.05.2022 Geltung beansprucht, aber es sieht auch keine Übergangsfrist vor. Händler, die im Fernabsatz anbieten (insbesondere eCommerce und Katalogversand), müssen dann praktisch über Nacht die neuen Regelungen befolgen. Unternehmen, die mit Printmaterialien arbeiten (z.B. Kataloge oder andere Unterlagen mit Bestellmöglichkeit), dürfen ab diesem Tage nur noch mit aktualisierten Unterlagen arbeiten. Daher lohnt es sich frühzeitig die Werbemittel auf die Änderungen einzustellen.

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Änderung der Widerrufsbelehrung und des Widerrufsformulars

Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden geändert. Zunächst geht es um eine Art Modernisierung. Das Fax wird aus beiden Texten gestrichen. Zudem werden einzelne Begriffe geändert. Rechtlich ändert sich am Widerrufsrecht nichts. Der Verbraucher kann auch nach wie vor seinen Widerruf per Fax erklären. Es wird lediglich nicht mehr erwähnt.

Das eigentliche „Problem“ liegt darin, dass nur derjenige, der die gesetzlichen Muster unverändert übernimmt, die gesetzlich geregelte Vermutung für sich hat, dass er alles richtig macht. Diese Privilegierung kann entfallen, wenn das Muster verändert wird. Nutzen Sie das alte Muster weiter, dann ist das praktisch der Fall.

Nachfolgend finden Sie die gesetzliche Belehrung mit den rot eingefärbten Änderungen, damit Sie leichter nachvollziehen können, welche Änderungen vorzunehmen sind.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  1. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht" werden im dritten Satz nach dem Wort „Brief' das Komma und das Wort „Telefax" gestrichen und wird nach dem Wort „oder" das Wort „eine" eingefügt.
  2. Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
    „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein."
  3. In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrauchers" das Wort „geliefert" durch das Wort „gebracht" ersetzt.
  4. 7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]: "durch die Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:" ersetzt.

Widerrufsbelehrung
Gestaltungshinweis
Gestaltungshinweis
Gestaltungshinweis
Musterformular

Angabe Faxnummer als Information keine Pflicht mehr

Konsequent werden auch die Informationspflichten in Art. 246a EGBGB für den Fernabsatzhandel und den Handel außerhalb von Geschäftsräumen (früher sog. Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten etc.) geändert. Die Angabe einer Faxnummer wird nach den Änderungen ab dem 28.05.2022 nicht mehr verlangt. Sie bleibt natürlich möglich, wenn sie nicht gerade in den oben aufgeführten Mustern steht.

Neue Pflicht bei personalisierten Preisen

Werden die Preise im Shop auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert, muss darauf hingewiesen werden. Dies wird in einem neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB im Rahmen der Informationspflichten geregelt. Gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Nach § 4 müssen die Informationen dieser Regelungen dem Verbraucher „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“ in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung“ gestellt werden. Damit dürften sie in die Verbraucherhinweise aufzunehmen sein, die meist in den AGB erfolgen. In der Praxis ist anzuraten, etwa mit einem Sternchenhinweis darauf aufmerksam zu machen.

Neue Bußgelder

Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, die sich auf Verbraucher in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten auswirken, als dem Mitgliedstaat, in dem

  1. die Handlung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
  2. das Unternehmen niedergelassen ist oder
  3. Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmens vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit dem Verstoß aufweisen

sind künftig verboten und mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 Euro versehen.

Unternehmen, die ihre Angebote ausschließlich nach Deutschland ausrichten, könnten demnach nicht von Bußgeldern bedroht sein. Da Unternehmen aufgrund der Geoblocking-Verordnung allerdings dazu verpflichtet sind, Bestellungen von Verbrauchern aus der gesamten EU entgegenzunehmen, muss noch geklärt werden, in welchen Fällen sich die Bußgeldandrohung dennoch realisieren kann.

Fazit:

Auch diese Änderungen haben es in sich und bieten leider im Jahr 2022 neues Abmahnpotential, wenn sie nicht befolgt werden. Prüfen Sie schon jetzt die Auswirkungen und stellen Sie mit Ihrem anwaltlichen Berater eine Zeitschiene auf, da es weitere Änderungen gibt, die zu unterschiedlichen Zeiten Wirksamkeit entfalten.

Bild: andibreit (Pixabay, Pixabay License)

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