25.01.2021 — Rolf Becker. Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.
Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN informiert über die neuen geplanten vertragsrechtlichen Regelungen zum Bezahlen mit Daten, Update-Verpflichtungen und Kompatibilitätsanforderungen, die auf Anbieter von digitalen Produkten zukommen.
Die neuen Regelungen sollen Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den Online-Marktplätzen bringen. Dazu sollen Teile des Vertragsrechts bei Verträgen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gleichartig in der EU ausgestaltet werden (Harmonisierung). In Deutschland ist vorgesehen, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anzupassen mit eigenen Abschnitten zu Verträgen über digitale Produkten. Die Änderungen sind ab Januar 2022 geplant.
Zunächst einmal ist der Gesetzentwurf thematisch von der Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) zu trennen. Auch dort geht es um Digitalisierung, aber mehr um Software, die in Produkten enthalten ist. Hier gibt es noch keinen Entwurf des deutschen Gesetzgebers. Ein neuer § 327a Abs. 3 BGB n.F. nimmt Kaufverträge über Sachen aus, „die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Sachen ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Sachen mit digitalen Elementen).“
Betroffen von den geplanten Regelungen sind „digitale Inhalte“, also Medienangebote, wie Download von E-Books, Musik und Videoproduktionen und Software. Zudem geht es z.B. um Webanwendungen und Cloud-Services, die als „digitale Dienstleistungen“ geregelt werden.
Das Gesetz stellt solche Verträge, bei denen sich der Verbraucher verpflichtet mit Daten zu „zahlen“, den Verträgen gegen Zahlungen gleich. Betroffen sind genauer Verträge,
bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.
Es müssen also personenbezogene Daten sein. Allerdings werden nicht alle Fälle erfasst:
Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
Der neue § 327 Abs. 1 BGB ergänzt zudem, dass ein zu zahlender Preis „auch eine digitale Darstellung eines Werts“ ist, was sich auf Spiele auswirken wird, aber auch E-Coupons und Gutscheine umfasst.
Da viele Lebensbereiche erfasst würden, bei denen der Gesetzgeber Sonderregelungen vorsehen will, werden eine Reihe von Anwendungsbereichen auch wieder ausgenommen. Hierzu gehören Verträge über elektronische Kommunikationsdienste, Behandlungsverträge, Glückspieldienstleistungen, Finanzverträge und bestimmte Software, die über freie und quelloffene Lizenzen angeboten wird.
In den neuen Bestimmungen finden sich Regelungen über „die Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung“ von digitalen Produkten, die als digitaler Inhalt zur Verfügung gestellt oder als digitale Dienstleistung zugänglich gemacht werden. In der Regel können Verbraucher jetzt die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen. Bei dauerhafter Bereitstellung muss diese während des gesamten Bereitstellungszeitraums erfolgen. Erfolgen die Leistungen trotz Fälligkeit, insbesondere auf Aufforderung des Verbrauchers nicht, so soll dieser kündigen können (§ 327c BGB „Rechte bei unterbliebener Bereitstellung“) und ihm steht ggf. Schadensersatz zu. Hier muss der Unternehmer also entsprechende Engpässe bei erhöhter Abruflast abfedern und sich gegen Cyberangriffe wappnen.
Die neuen §§ 327d BGB ff. treffen Regelungen zu Rechtsmängeln und Produktmängeln. Insbesondere stehen dem Verbraucher Rechte zu, wenn ein Produkt nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen und Anforderungen an die Integration entspricht. Die Anforderungen lassen sich aber über Leistungsbeschreibungen beschränken. Dort können und müssen dann auch Bestimmungen zur Änderungsmöglichkeiten unter Angabe bestimmter Fälle vorgesehen werden.
Unternehmen sollten sich mit dem neuen Mängelbegriff vertraut machen und die neue Updatepflicht beachten. Diese gilt für die Dauer der Bereitstellung bzw. die Dauer, für die eine vernünftige Erwartung des Verbrauchers (objektiv) bestehen kann. Über Updates muss der Verbraucher informiert werden und darüber, welche Folgen eine unterlassene Aktualisierung haben kann. Dabei geht es auch um Sicherheitsupdates. Apps und Betriebssystem und darüber Laptops und Smartphones sollen hierüber sicherer werden.
Liegt ein Mangel vor, hat der Verbraucher nach § 327i BGB n.F. ein Recht auf Nacherfüllung und, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, ein Recht auf Vertragsbeendigung, Minderung oder Schadensersatz. Das Mängelrecht besteht für 2 Jahre.
Die Beweislastumkehr, also die Vermutung, dass ein Mangel bereits von Anfang an vorlag, gilt für einen Zeitraum von einem Jahr nach Bereitstellung, wenn sich der Mangel in diesem Zeitraum zeigt.
Der Gesetzentwurf regelt, dass die Ausübung von Rechten eines Betroffenen nach dem Datenschutzrecht, etwa auf Auskunft, den Vertrag zu den digitalen Produkten nicht berühren. Widerruft der Verbraucher aber eine Einwilligung zur Datenverarbeitung oder widerspricht er der weiteren Verarbeitung von Daten, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen, wenn dem Unternehmer
unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Allerdings sind Ersatzansprüche des Unternehmers ausgeschlossen.
Der neue § 327u BGB sieht Rückgriffsrechte gegenüber Vertriebspartnern vor. So kann der Unternehmer Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn ein Produkt nicht bereitgestellt wurde oder das Produkt mangelhaft war. Hier verjährt der Anspruch in sechs Monaten.
Der Gesetzgeber schafft neue Vertragstypen bei der Umsetzung der Richtlinie, wie etwa bei den Regelungen über die Schenkung digitaler Produkte (§ 516a BGB n.F.) und in § 548a BGB n.F. zur Miete und in § 650 Abs. 2 BGB n.F. zur Herstellung digitaler Produkte analog dem Werkvertrag.
Als Unternehmer, der digitale Produkte herstellt, die in der Lieferkette oder direkt für Verbraucher bestimmt sind, sollten Sie sich frühzeitig mit den geplanten neuen Bestimmungen vertraut machen. Auch wenn im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfolgen können, gibt die EU-Richtlinie vieles bereits zwingend vor. Insbesondere Leistungsbeschreibungen, Werbung und Informationsprozesse müssen angepasst werden.
Bild: jirsak (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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