29.11.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Teil 1 dieses Fachartikels finden Sie im Newsletter 46/2017. Teil 2 erschien im Newsletter 47/2017.
Weil die gesetzlichen Voraussetzungen häufig nicht vorliegen, kommt es im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfung häufig zu Auseinandersetzungen. Aus diesem Grund muss sich auch die Rechtsprechung zunehmend mit dieser Thematik befassen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 23.11.16, 2 K 1180/16 zur Frage geäußert, ob sog. Werbekostenzuschüsse für das Anbringen eines Aufklebers am Privatwagen des Arbeitnehmers wirklich steuerfrei sind und unter welchen Voraussetzungen Erholungsbeihilfen pauschalversteuert werden können.
Darüber hinaus gab es Meinungsverschiedenheiten, wie eng die gesetzliche Voraussetzung für bestimmte Sonderleistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auszulegen ist. In diesem Zusammenhang stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ausdrücklich klar, dass das Zusätzlichkeitserfordernis des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung erfüllt werden kann. Es ist entsprechend unzulässig, den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers um einen bestimmten Betrag zu reduzieren und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine steuerfreie Zusatzleistung zu gewähren, soweit das Gesetz verlangt, dass diese Zusatzleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren sind.
Im hier streitigen Sachverhalt vereinbarte ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Reduzierung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohnes mit der korrespondierenden Neutralisierung durch „freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht“ zu gewährende Internetpauschalen sowie Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse für die Internetnutzung gewährt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung hier nicht vorliegen, weil die Beträge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch eine gesetzlich unzulässige Barlohnumwandlung gewährt werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Das Finanzgericht stellte klar, dass Leistungen nur dann zusätzlich erfolgen, wenn sie zu Lohnzahlungen hinzukommen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Eine wie hier unzulässige Gehaltsumwandlung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf einen bestimmten Teil seiner Bezüge bedingungslos verzichtet und zeitgleich eine andere Leistung des Arbeitgebers vereinbart wird. In der Höhe, in der sich der Verzicht mit der neu vereinbarten Leistung wertmäßig deckt, wird das Gehalt vom regulären Arbeitslohn in die andere (begünstigte, da steuerfreie oder pauschaliert zu besteuernde) Leistung umgewandelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde das gesetzliche Zusätzlichkeitserfordernis eingeführt, um eine Umwandlung von regulär besteuertem Barlohn in steuerlich begünstigte (steuerfreie bzw. pauschalierungsfähige) Zusatzleistungen zu verhindern.
Unter dem Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen sein, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Nur solche freiwillige Leistungen schulde der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Bei dieser streitigen Rechtsfrage ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof wird sich in der nächsten Instanz mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, auf welchen Zeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei einem arbeitsvertraglich fixierten Gehaltsverzicht mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen bezieht.
Ein entsprechendes Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 21/17 anhängig. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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