20.06.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im hier streitigen Sachverhalt war eine Journalistin als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin bei einer Rundfunkanstalt beschäftigt. Sie erzielte entsprechend Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG. Weil Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter in diesem konkreten Fall vom Auftraggeber gleich behandelt werden sollten, erhielt die freie Mitarbeiterin auf tarifvertraglicher Grundlage schwangerschafts- bzw. mutterschaftsbedingte Zuschüsse. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die freie Mitarbeiterin den Erhalt von steuerfreien Lohnersatzleistungen und begehrte für die erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 15.863 Euro Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG. Eine Lohnsteuerbescheinigung legte sie nicht vor.
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Das Finanzamt qualifizierte die erklärten steuerfreien Lohnersatzleistungen um in steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Im Anschluss an das erfolglose Einspruchsverfahren erhoben die freie Mitarbeiterin Klage vor dem Finanzgericht und machte eine sowohl verfassungswidrige als auch unionsrechtswidrige Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend. Sie vertrat die Auffassung, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, gleichartige Mutterschaftsleistungen auf kollektivvertraglicher Grundlage für arbeitnehmerähnliche Selbständige von der Steuervergünstigung auszuschließen. Ihrer Ansicht nach seien die gewährten Leistungen für arbeitgeberähnliche Auftraggeber gleichermaßen verpflichtend wie der gesetzlich verpflichtende Zuschuss für Arbeitgeber.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 28.09.22, VIII R 39/19 die Rechtsauffassung des Finanzamtes und stellte klar, dass die Leistungen des Arbeitgebers weder steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG noch verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig sind.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Auftraggeber im hier streitigen Sachverhalt weder Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) noch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG gewährt hat. Bei den Zahlungen handelte es sich vielmehr um Leistungen nach den für freie Mitarbeiterinnen geltenden Tarifverträgen der beiden Auftraggeber der freien Mitarbeiterin. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass tarifvertragliche, dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG nachgebildete Zuschusszahlungen nicht nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG steuerbefreit sind.
Zwar orientierten sich die gewährten tarifvertraglichen Zuschüsse an die freie Mitarbeiterin an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhielten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt, da nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich Zuschüsse auf der Grundlage des MuSchG erfasst werden. Das Gesetz sieht eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen nicht vor.
Der Bundesfinanzhof ist davon überzeugt, dass vorstehende Regelung nicht verfassungswidrig ist und auch nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Ähnlich verhält es sich mit der Inflationsausgleichsprämie. Die in § 3 Nr. 11c EStG in 2022 gesetzlich normierte Inflationsausgleichsprämie ist auf Leistungen des Arbeitgebers an seine (eigenen) Arbeitnehmer beschränkt. Nach § 3 Nr. 11c EStG sind lediglich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.22 bis zum 31.12.24 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Steuerfreiheit für Leistungen eines Auftraggebers an freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Selbständige vor.
In analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 28.09.22, VIII R 39/19 kann davon ausgegangen werden, dass auch diese Beschränkung einer steuerlichen Vergünstigung nur auf Lohneinkünfte weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist.
Gleichwohl kann im Einzelfall aus Gründen der Gleichbehandlung eine entsprechende Leistung des Auftraggebers geboten sein. Dennoch kommt in Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG in Betracht.
Daher sind freien Mitarbeitern bzw. arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ggf. zusätzlich gewährte inflationsbedingte Ausgleichszahlungen bei diesen als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) bzw. als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) zu erfassen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)
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