24.01.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Redaktion erreichte soeben folgende Leseranfrage aus der Praxis:
„Unser Arbeitnehmer Robert Rosenfeld ist als IT-Spezialist in unserem Unternehmen beschäftigt. Er arbeitet weitestgehend selbständig in seinem Home-Office, welches wir von unserem Arbeitnehmer angemietet haben und daher als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen.
Unser Arbeitnehmer ist an mehreren Tagen in der Woche vor Ort bei unseren Kunden tätig, um die Produktionsprozesse an die von uns entwickelte Systemsoftware anzupassen und die Mitarbeiter unserer Kunden zu schulen. Regelmäßig am Freitag hat unser Arbeitnehmer seinen „Bürotag“, an dem er in unserer Hauptniederlassung anwesend ist und uns sowie den anderen Mitarbeitern beratend zur Verfügung steht. Unserem Arbeitnehmer steht dabei kein eigenes Büro und kein eigener Schreibtisch zu.
Bislang setzen wir den geldwerten Vorteil für die private PKW-Nutzung pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung an. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzen wir keinen geldwerten Vorteil an, weil wir die Fahrten zwischen Home-Office und unserem Hauptbetrieb als Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten und damit als Reisekosten angesehen haben, die nicht als geldwerter Vorteil anzusehen sind.
Wir haben gehört, dass sich aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung bei der Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte erhebliche Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung und die Reisekostenabrechnung ergeben. Was müssen wir aufgrund der Neuregelung beachten?“
Und das ist die Antwort auf diese nicht ganz unproblematische Frage:
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Home-Office, welches sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Privatwohnung eines Arbeitnehmers befindet, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden. Daher können die Fahrten zwischen der vermeintlichen regelmäßigen Arbeitsstätte Home-Office und der weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte im Hauptbetrieb nicht als Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten und damit nicht als Reisekosten angesehen werden. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung definitiv nicht mehr mehrere, sondern lediglich eine regelmäßige Arbeitsstätte inne haben.
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Bislang galt als regelmäßige Arbeitsstätte nach Maßgabe von R 9.4 Absatz 3 LStR jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder aufsucht. Im Rahmen der sog. quantitativen Betrachtungsweise wurde die Einrichtung des Arbeitgebers bislang von der Finanzverwaltung immer dann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wurde.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte immer nur dann vor, wenn einer Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt. Wenn ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers zwar regelmäßig aufsucht, ohne jedoch dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist dieser Betriebssitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Mit einem anderen Urteil vom gleichen Tag stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, auch dann nicht, wenn er fortdauernd und immer wiederkehrend verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist vom Arbeitgeber der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers als regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, wenn keiner der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird der wesentliche Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an einem anderen Ort erbracht, z.B. im Home-Office oder im Außendienst vor Ort bei den Kunden des Arbeitgebers. Die Räumlichkeiten des Kunden stellen niemals eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil es sich hier nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt und diese auch nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend aufgesucht werden.
Weil der Arbeitnehmer im vorliegenden Sachverhalt keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, kann entsprechend auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung entfallen. In diesem Fall ist die Versteuerung des 1-%-Wertes für sonstige private Fahrten ausreichend.
Den zweiten Teil der Fallstudie lesen Sie hier »
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