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Nettolohnoptimierung – eine kritische Analyse (Teil 2)

30.01.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Auch in 2018 werden sowohl viele Arbeitgeber als auch viele Arbeitnehmer versuchen, ihre Steuer- und Abgabenlast zu minimieren und so gering wie möglich zu halten. Während die Steuerschlupflöcher für international operierende Unternehmen trotz zahlreicher politischer Absichtserklärungen immer noch reichlich und in unveränderter Dimension vorhanden sind, werden die Maschen für die Arbeitnehmer eher enger.

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Verschärfte Anforderungen des Bundesfinanzhofs - BFH-Urteile vom 19.09.17, VI R 54/11 und VI R 55/11

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwingend erforderlich, dass die Zuwendung zu dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt und es sich gleichzeitig um eine freiwillige (Sonder-)leistung des Arbeitgebers handelt, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.09.12, VI R 54/11 und VI R 55/11).

Auffassung der Finanzverwaltung - BMF-Schreiben vom 22.05.13

Im Gegensatz zum Bundesfinanzhof vertritt die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22.05.13 zugunsten des Steuerzahlers eine weniger strenge Auffassung. Danach ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits dann erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Danach ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” auch dann erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen (Rechts-)Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Gehaltsumwandlungen hingegen sind steuerschädlich und führen dazu, dass die Steuerbegünstigung nicht zur Anwendung kommt.

Die Leitsätze der BFH-Rechtsprechung:

1. BFH-Urteil vom 19.09.12, VI R 54/11

Leitsatz

Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete.

„Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

2. BFH-Urteil vom 19.09.12, VI R 55/11

Leitsatz

1. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete.

„Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.

2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.

3. BMF-Schreiben vom 22.05.13 - Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet” (vgl. BFH-Urteil vom 15.5.1998, VI R 127/97, BStBl 1998 II S. 518).

Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Absatz 5 Satz 1 LStR 2011). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.




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