04.10.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Die Zeit während des Studiums lässt sich im Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen. Während dieser Zeiten sind Studierende nicht versicherungspflichtig. Erst wenn sie neben dem Studium arbeiten, kann Versicherungspflicht oder -freiheit entstehen. Hierbei gibt es verschiedene Beschäftigungsformen:
Unternehmen stellen Studierende oft als Minijobber an. Das Gehalt darf dabei in der Regel 538 Euro monatlich (Stand 2024) nicht überschreiten. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Steuern müssen die Studierenden nicht zahlen. Es fallen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung an. Auf Antrag können sie sich von diesen befreien lassen. „Studierende sollten sich diese Befreiung allerdings gut überlegen, da sie für wenig Geld, nämlich 3,6 Prozent Beitragsanteil, wertvolle Beitragsmonate für spätere Rentenansprüche sammeln können“, rät Renten- und Steuerberater Andreas Islinger bei Ecovis in München. Zahlen Studierende keine Beiträge, wird die Zeit als Studienzeit im Versicherungskonto berücksichtigt. Der Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben an die Minijobzentrale.
Wer kurzfristig beschäftigt ist, darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Beschäftigungszeiten aus mehreren kurzfristigen Beschäftigungen in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet und dürfen die Zeitgrenze nicht übersteigen. Wichtiges Kriterium ist außerdem die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung, also ob sie von wirtschaftlich übergeordnetem Wert ist. Sie ist im Einzelfall unbedingt zu prüfen. Bei Studierenden liegt meist keine Berufsmäßigkeit vor, sodass eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungs- und beitragsfrei. Diese Form der Beschäftigung bietet sich insbesondere für Vollzeittätigkeiten während der Semesterferien an.
Das Werkstudentenprivileg gilt, solange die Immatrikulation an einer Hochschule besteht und die Studierenden höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jedoch zur Hälfte Beiträge zur Rentenversicherung. Liegt der Verdienst unter 2.000 Euro sind vom Arbeitnehmer geringere Beiträge zu entrichten (siehe auch Midi-Job).
Den wenigsten geläufig ist der Midijob, bei dem der monatliche Verdienst zwischen 538,01 bis 2.000 Euro liegt. Midijobs, auch Übergangsbereich genannt, sind voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beitragslast für die Studierenden ist allerdings geringer als bei einer Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber hingegen zahlt mehr. Die Regelungen zur Berechnung von Beiträgen gelten auch für Werkstudenten.
Bei der gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Wie in einem klassischen Arbeitsverhältnis müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zahlen.
Studierende, die über die gesetzliche Krankenversicherung familienversichert sind, dürfen die monatliche Einkommensgrenze von 505 Euro (bei einem Minijob: 538 Euro) nicht überschreiten. Sind sie nicht familienversichert, können sie sich gegebenenfalls günstig studentisch krankenversichern (in der Regel bis zum 30. Lebensjahr).
In die studentische Krankenversicherung dürfen Studierende, die:
Die Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden müssen allerdings auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet sein. Bei Überschreitung der Höchstgrenzen lässt sich das Werkstudentenprivileg nicht mehr anwenden und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Steuererklärung kann sich lohnen, denn:
Diese Kosten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgabe steuerlich absetzen und der Arbeitnehmer muss sie nicht als Arbeitslohn versteuern. Voraussetzung ist, dass das Studium im überwiegenden betrieblichen Interesse und nicht nur im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dazu muss das Studium einen inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitgebers haben und beide Seiten müssen eine Fortbildungsvereinbarung abschließen. In dieser muss sich der Werkstudent verpflichten, nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben.
Auch wenn das Thema Rente während des Studiums noch keine große Rolle spielt, kann es später entscheidend sein. Wer nach Abschluss des Studiums Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk wird, erwirbt keine weiteren Rentenansprüche in der gesetzlichen Versicherung mehr. Um später einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, muss eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt werden. Dabei ist von Vorteil, wenn bereits in der Tätigkeit während des Studiums Versicherungspflicht besteht und Beiträge gezahlt werden.
„Bereits vor Beginn des Studiums sollten Studierende sich über ihren Status in Kranken- und Rentenversicherung informieren. Studierende, die neben dem Studium arbeiten wollen, sollten die Auswirkungen auf die Sozialversicherung unbedingt vorab klären“, empfiehlt Andreas Islinger.
Bild: Gustavo Fring (Pexels, Pexels Lizenz)
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