04.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Mit dem „Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz I) hatte der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals geltende Begrenzung der Leiharbeit auf zuletzt 24 Monate vollständig abgeschafft. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der europäischen Leiharbeitsrichtlinie wurde mit Wirkung zum 1.12.2011 in § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) allerdings ein zweiter Satz eingefügt, nach dem nunmehr die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt. Über die Konsequenzen dieser offenen Formulierung wird seither kontrovers gestritten. Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 23. März 2012 eine Entscheidung dazu getroffen, die auch weitere Fragestellungen der Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern berührt.
Die Arbeitgeberin betreibt in Leipzig ein Automobilwerk, in dem sie neben der Stammbelegschaft über 1.100 Leiharbeitnehmer im Einsatz hat. Im Dezember 2011 beantragte die Arbeitgeberin, die die Stellen zuvor auch intern ausgeschrieben hatte, beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von 144 Leiharbeitnehmern in der Lackiererei. Dabei informierte sie den Betriebsrat über die Personaldaten der Leiharbeitnehmer einschließlich der Qualifikation sowie die Dauer und den Ort des beabsichtigten Einsatzes, und legte die Entleiherverträge vor. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu den Einstellungen. Die Arbeitgeberin ging daraufhin nach § 100 BetrVG vor und teilte dem Betriebsrat mit, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer dringend erforderlich sei. Nachdem der Betriebsrat dies bestritt, beantragte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zu den Einstellungen beim Arbeitsgericht sowie die Feststellung, dass der vorläufige Einsatz der Leiharbeitnehmer dringend erforderlich gewesen sei.
Der Betriebsrat argumentierte insbesondere, dass ein Großteil der betreffenden Leiharbeitnehmer bereits seit Monaten, zum Teil seit Jahren bei der Arbeitgeberin im Einsatz war. Deshalb sei der Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht mehr vorübergehend und deshalb gesetzeswidrig. Auch machte der Betriebsrat Nachteile für die Stammbelegschaft geltend, da der Einsatz der Leiharbeitnehmer die Stammbelegschaft im Hinblick auf Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen benachteilige.
Das Arbeitsgericht ersetzte die Zustimmung zu den Einstellungen und stellte fest, dass der vorläufige Einsatz dringend erforderlich gewesen sei. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG enthalte kein Verbotsgesetz, welches den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung berechtige. Es sei keine feste Zeitgrenze im AÜG enthalten, insgesamt habe der Gesetzgeber lediglich dem Missbrauch von Leiharbeit begegnen wollen. Hinsichtlich der Nachteile der Stammbelegschaft reiche der Vortrag für einen Zustimmungsverweigerungsgrund nicht aus, da allenfalls der Verlust von Aufstiegschancen vorgetragen sei. Der vorläufige Einsatz der Leiharbeitnehmer sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen.
Das Arbeitsgericht Leipzig geht davon aus, dass der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht hat, selbst wenn der Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend ist. Was genau unter vorübergehend zu verstehen ist, lässt es dabei offen. Die Bandbreite der dazu vertretenen Meinungen reicht von der Annahme eines bloßen Programmsatzes über die Zugrundelegung einer zeitlichen Begrenzung bis hin zum Verbot des Einsatzes auf einem Dauerarbeitsplatz. Insoweit bleibt eine Klärung durch das BAG und möglicherweise den EuGH abzuwarten.
Im Hinblick auf die denkbaren Risiken beim dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern behandelt die Entscheidung die wohl greifbarste Variante: Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern, ggf. gekoppelt an die Forderung einer tariflichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zur Eingrenzung der Leiharbeit. Vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage sollte der Arbeitgeber beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zum einen Argumente für den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit prüfen, wie z.B. Produktions- und Auslastungsschwankungen oder eine geplante Verlagerung der Tätigkeiten an einen anderen Standort. Im Verhältnis zum Leiharbeitsunternehmen sollte zum anderen darauf geachtet werden, dass keine Verpflichtung zum unbefristeten, dauerhaften Einsatz besteht.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern kann allerdings auch realisiert werden, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat: Der Arbeitgeber kann den Einsatz der Leiharbeitnehmer als vorläufige Maßnahme gem. § 100 BetrVG bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bereits umsetzen, wenn er bei Gericht rechtzeitig die entsprechenden Anträge nach §§ 99 und 100 BetrVG stellt. Raum für eine dagegen gerichtete einstweilige Verfügung bzw. einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG dürfte im Hinblick auf den dauerhaften Einsatz vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalles nicht bestehen. Denn solange der Arbeitgeber bei einer ungeklärten Rechtsfrage eine vertretbare Rechtsauffassung zu Grunde legt, besteht der Unterlassungsanspruch nicht. Das beschriebene Vorgehen erfordert allerdings gerade bei einer Vielzahl von Leiharbeitnehmern einen erheblichen administrativen Aufwand.
Neben der Problematik der Dauerüberlassung führt die Entscheidung auch noch einmal vor Augen, wie wichtig die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern ist. Auch muss der Arbeitgeber bei einem entsprechenden Verlangen des Betriebsrats die mit Leiharbeitern zu besetzenden Positionen zuvor intern ausschreiben.
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