16.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Nach einer Erhebung im Auftrag des Bundesverbandes für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) sind fast die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland auf Social- Media- Plattformen präsent (nachzulesen unter www.bitkom.org. Weitere 15 % planen die Nutzung bereits konkret. Das wichtigste Ziel der Social Media nutzenden Firmen ist dabei die Steigerung der Bekanntheit der Marke oder des Unternehmens. Aber auch die Akquise neuer Kunden spielt eine bedeutende Rolle. Dies gilt nahezu in gleichem Maße für alle Unternehmensgrößen und Branchen.
Meistens überlassen die Unternehmen einem oder zwei Mitarbeitern die Betreuung der Social-Media-Aktivitäten. Bei der Einführung bzw. der Betreuung einer Unternehmensseite auf Facebook durch Mitarbeiter kann sich dabei die Frage stellen, ob bzw. inwieweit der Betriebsrat an dieser Entscheidung zu beteiligen ist.
Der antragsstellende Konzernbetriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, die von ihr betriebene Facebook-Seite wegen unterlassener Beteiligung des Konzernbetriebsrates abzumelden.
Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden zur Verarbeitung entgegen und veräußert diese sodann weiter. Konzernweit werden ca. 1300 Arbeitnehmer von ihr beschäftigt.
Die Arbeitgeberin eröffnete im Jahr 2013 auf der Internetplattform Facebook eine Unternehmensseite mit der es den Facebook-Nutzern ermöglicht wurde, Kommentare (sog. Postings) abzugeben und diese auf der virtuellen Pinnwand einzustellen. Zwei der abgegebenen Kommentare von Blutspendern äußerten sich kritisch über die Kompetenz der Mitarbeiter in den Transfusionszentren. Unter anderem wurde darin einem Arzt vorgeworfen, die Untersuchung vor der Blutentnahme nicht regelgerecht vorgenommen zu haben, woraufhin eine ältere Spenderin angeblich beinahe kollabiert wäre. Aufgrund der Dienstpläne war durch die Arbeitgeberin ermittelbar, welche der benannten Arbeitnehmer durch die Postings kritisiert wurden.
Der Konzernbetriebsrat war der Auffassung, ihm stehe ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu, da die Arbeitgeberin die ihm zustehenden Informations- und Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG verletzt habe. Die Facebook-Seite stelle eine technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten dar. Auch bezüglich der Mitarbeiter, die den Facebook-Auftritt bei der Arbeitgeberin pflegen (Moderatoren), läge ein Mitbestimmungsrecht vor, da sie vom Arbeitgeber in ihren Handlungen überwacht werden könnten.
Die Arbeitgeberin sah in der Facebook-Seite dagegen lediglich eine Art „Kummerkasten“ für Blutspender und ein Marketinginstrument.
Entgegen der Vorinstanz verneinte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung - die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt - ein Mitbestimmungsrecht und wies den Antrag des Konzernbetriebsrates zurück. Dem Betriebsrat stehe bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Ein solches folge insbesondere auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da die Facebook-Seite in der konkret genutzten Form keine technische Einrichtung darstelle, die dazu geeignet ist, Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter und deren Verhalten automatisiert erstelle. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden über Mitarbeiter anlässlich ihrer Blutspenden anbrächten.
Anders sei dies jedoch bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da es sich jedoch in dem zu entscheidenden Fall um mehrere Moderatoren handelte, die alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, seien Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich. Daher stehe dem Betriebsrat auch diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht zu.
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist bislang noch nicht rechtskräftig, da die Rechtsbeschwerde zum BAG ausdrücklich zugelassen wurde. Die Beurteilung der Mitbestimmungspflicht für den vorliegenden Fall könnte daher auch noch anders ausfallen. Aus der Entscheidung des LAG Düsseldorf ergibt sich jedoch bereits jetzt, das ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates möglicherweise dann bestehen kann, wenn das Verhalten und die Aktivität auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers mittels individueller User-IDs einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden kann.
Es empfiehlt sich daher, die Facebook-Seite eines Unternehmens mindestens durch zwei oder mehrere Mitarbeiter betreuen zu lassen, die jeweils dieselbe User-ID nutzen. Sofern nur ein einziger Mitarbeiter die Facebook-Seite des Unternehmens betreibt oder mehrere Mitarbeiter mittels eigener User-ID, müsste der Betriebsrat wohl zuvor an dieser Entscheidung beteiligt werden. Bei Zweifeln über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sollte vor der Einrichtung einer Facebook-Seite das konkrete Betriebs-Konzept auf Beteiligungsrechte des Betriebsrates hin rechtlich überprüft werden.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januars 2015 (9 Ta BV 51/14)
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