13.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ERGO Versicherungsgruppe AG.
Kostüm, Bluse, Strumpfhose und geschlossene Schuhe machen im Hochsommer so manchen weiblichen Kollegen im Büro zu schaffen, während der klassische Anzug mit Krawatte bei vielen männlichen Arbeitnehmern für Hitzewallungen sorgt. Die Folge: Konzentrationsstörungen und Müdigkeit – obwohl man gerade im Büro einen kühlen Kopf bräuchte. Denn wenn vom Chef auch bei gefühlten 40 Grad eine strenge Kleiderordnung gewünscht wird, ist selbst die Klimaanlage oft nur ein schwacher Trost. Doch wie weit darf der Arbeitgeber bei der Kleidervorschrift gehen? „Von Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben abgesehen, gibt es hierfür keine rechtliche Regelung. In vielen Fällen ist die Kleidervorschrift eine Auslegungssache und abhängig vom Einzelfall“, fasst Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zusammen.
Aus vielen Branchen ist eine standardisierte Berufskleidung selbst im Hochsommer nicht wegzudenken, etwa bei Krankenhausmitarbeitern, Bauarbeitern oder Flugbegleitern. „Bei Hygiene- oder Schutzkleidung sind Unternehmen oft sogar verpflichtet, für eine bestimmte Ausrüstung oder Bekleidung ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Häufig ist dies schon in Verordnungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgeschrieben“, erläutert die D.A.S. Juristin. Auch wenn ein einheitliches Auftreten nach außen sichergestellt werden soll, dürfen Arbeitgeber recht weitgehend über das Outfit von Mitarbeitern bestimmen. Hier bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, mit regelmäßigen Pausen, viel Flüssigkeit und leichtem Essen die heißen Tage zu überstehen.
Für Berufe ohne gesetzlich vorgeschriebene Schutz- oder Hygienekleidung gilt: Im Rahmen des sogenannten Weisungsrechts darf der Arbeitgeber über das Erscheinungsbild und daher auch über die Kleidung der Mitarbeiter bestimmen. Manchmal werden Bekleidungsregeln auch im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Aber: „Ein solcher Eingriff in die persönliche Freiheit der Belegschaft muss verhältnismäßig sein“, erläutert die Rechtsexpertin der D.A.S.. Denn zugleich ist es Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern (§ 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG). Und dies bezieht sich auch auf das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Wie stark darf der Chef also in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingreifen? „Eine Bekleidungsvorschrift muss aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar und plausibel begründbar sein“, antwortet Anne Kronzucker. So ist die Vorgabe für Mitarbeiter mit regelmäßigem Kundenkontakt, in gepflegter Kleidung zu erscheinen, absolut gerechtfertigt (LAG Köln, Az. 3 TaBV 15/10). Doch dort, wo sich Bekleidungsvorschriften aus betrieblicher Sicht nicht rechtfertigen lassen, darf sich der Vorgesetzte auch nicht in den individuellen Stil des Mitarbeiters einmischen. Ein Dresscode für Angestellte, die ausschließlich am Telefon sitzen, ist daher übertrieben.
Geben betriebliche Bekleidungsvorschriften den Mitarbeitern genügend Spielraum, kann im Sommer durchaus etwas leichtere Kleidung möglich sein. Wichtig jedoch: Die Kleidung sollte die Philosophie des Unternehmens widerspiegeln. Das heißt: Wer in einem kreativen Beruf arbeitet, kann sich unter Umständen legerer anziehen als der Angestellte einer Bank. Aber: Ein gelockerter Dresscode im Büro bedeutet nicht Hotpants oder bauchfreies T-Shirt! Wer sich bei den gelockerten Bekleidungsrichtlinien unsicher ist, kann sich an den Chef oder die Personalabteilung wenden.
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