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Minijobs und Rentenversicherungspflicht: Frist verlängert

20.05.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Gute Nachricht für Arbeitgeber. Die Minijob-Zentrale hat in "Aufstockungsfällen" die Frist für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer-Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Einzugsstelle zu melden, einmalig bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

Hintergrund

Bereits zum 01. Januar 2013 wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 Euro angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Für bis zu diesem Zeitpunkt bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Vergütung bis maximal 400 Euro änderte sich hierdurch nichts - sie bleiben auch für die Zukunft rentenversicherungsfrei. Für ab dem 01. Januar 2013 aufgenommene neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 Euro angehoben wurde ("Aufstockungsfälle"), tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein, es sei denn,
  • der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen Antrag gegenüber seinem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt und
  • die gewünschte Befreiung wurde vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle gemeldet, und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.


Problem Aufstockungsfälle

Insbesondere bei den "Aufstockungsfällen" liegt derzeit oftmals die Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle nicht vor. Die so entstandenen Fehlbeträge wurden vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert. In diesem Zusammenhang hat die Minijob-Zentrale vorerst Entwarnung gegeben und klargestellt:

  • Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag vom Arbeitnehmer auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Das gilt bis zum 30. Juni 2014.
  • Fehlt es dagegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung die Rentenversicherungspflicht.

Praxishinweis

Ab 01. Juli 2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Ansonsten entsteht bei verspätet angezeigten Befreiungsanträgen die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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