23.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Wie das funktioniert und bis zu welcher Grenze für Minijobber/innen tatsächlich weder Steuern noch Sozialabgaben fällig werden, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
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Im vierten Quartal 2023 waren laut Minijob-Zentrale fast sieben Millionen Menschen in Deutschland als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobberinnen und Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Soll heißen: Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Und da der in Deutschland geltende Mindestlohn 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen ist, hat sich auch die Minijob-Verdienstgrenze erhöht. Sie liegt nun bei durchschnittlich 538 Euro im Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das 6.456 Euro.
Wer 2024 für seine Arbeit also mit dem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde bezahlt wird, darf im Monat im Schnitt etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob herauszurutschen. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber/in bleiben möchte, darf natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten.
Und wenn doch mal mehr zu tun ist? Dann geht das auch: In Ausnahmefällen kann der Jahresverdienst von Minijobber/innen etwas höher als 6.456 Euro sein – nämlich bei sogenannten unvorhersehbaren Überschreitungen. Dann darf der Verdienst in zwei Monaten im Jahr mehr als 538 Euro betragen. Aber höchstens das Doppelte, also maximal 1.076 Euro. Das bedeutet: In solchen Fällen ist ein Jahresverdienst von bis zu 7.532 Euro möglich.
Beispiel: Eine Minijobberin verdient normalerweise 530 Euro im Monat. Im März und April übernimmt sie die Krankheitsvertretung für einen Kollegen und verdient in diesen beiden Monaten jeweils 1.000 Euro. Somit erzielt sie einen Jahresverdienst von 7.300 Euro statt nur 6.456 Euro – es liegt aber dennoch weiterhin ein Minijob vor.
Wichtig ist die Minijob-Verdienstgrenze vor allem mit Blick auf Sozialabgaben. Denn geringfügig Beschäftigte sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.
Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig – doch hier ist der oder die Arbeitgebende am Zug. In den meisten Fällen wird dafür die Pauschalbesteuerung gewählt. Dann zahlt er oder sie zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer – somit erhält der Minijobber oder die Minijobberin die durchschnittlich 538 Euro im Monat ohne Abzüge.
Wichtig: Bei der Pauschalbesteuerung durch Arbeitgebende können Minijobber/innen keine Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Das ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse der oder des geringfügig Beschäftigten versteuert werden. In dem Fall lassen sich Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wer zwei oder sogar noch mehr Minijobs nebeneinander ausübt, muss Folgendes beachten: Der Verdienst aller Minijobs darf zusammen die Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro im Monat nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Minijobs keine Minijobs mehr, sondern werden alle zu sozialversicherungspflichtigen Jobs.
Und was ist, wenn jemand sein Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit einem Nebenjob aufbessern möchte? Solange es sich nur um einen Minijob neben dem Hauptjob handelt, bleibt dieser Minijob sozialversicherungsfrei. Sobald aber noch ein weiterer Minijob vorliegt, wird der Verdienst aus dem Hauptjob und diesem zusätzlichen Minijob zusammengerechnet – und wird sozialversicherungspflichtig. Lediglich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen dann für diesen zusätzlichen Minijob.
Bild: Gustavo Fring (Pexels, Pexels Lizenz)
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