03.04.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
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Fast die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland wohnt in Miete. Bei rund 30 Millionen Mietern flattert in Kürze die Nebenkostenabrechnung für 2017 ins Haus. Für die meisten kein Grund zur Freude, da sie eine Nachzahlung leisten müssen. Mietern wird daher aus Steuersicht dringend empfohlen, die Aufstellung der Betriebskosten oder des Hausgelds, wie die zweite Miete oft bezeichnet wird, dahingehend zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der Finanzämter genügt. Denn die finanzielle Belastung lässt sich drücken, indem ein Teil der Nebenkosten über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt wird.
„In fast jeder Nebenkostenabrechnung sind Posten enthalten oder versteckt, die das Finanzamt anerkennt“, erklärt Hans Daumoser, Vorstand der Lohi. Um es gleich zu Beginn auf den Punkt zu bringen: Alle Kosten für Dienstleistungen, wie Überprüfung, Wartung oder Reinigung, sind steuerrelevant! Gängige Dienstleister sind zum Beispiel der Schornsteinfeger, Hausmeister, Reinigungsfirmen oder Wachdienste. Zu den üblichen Arbeiten zählen die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsräume, Rasen mähen und Hecke stutzen, Räumen und Streuen im Winter, Ablesen des Heizungs-, Wasser- und Stromverbrauchs, Wartung des Aufzugs, von Feuerlöschern und Rauchmeldern oder anderen technischen Geräten sowie die Wartung der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen. Die Gebühren für die Müllbeseitigung sind leider nicht von der Steuer absetzbar.
Leider sind Mietnebenkostenabrechnungen, ob durch den Vermieter oder eine Hausverwaltungs-gesellschaft erstellt, oftmals unverständlich und intransparent. „Jedoch muss aus ihnen klar hervorgehen, wie hoch die begünstigten Aufwendungen nach dem Einkommensteuergesetz sind und wie sie sich aufteilen“, betont Hans Daumoser. Fahrt-, Lohn- und Maschinenkosten dürfen nämlich in der Steuererklärung zu zwanzig Prozent geltend gemacht werden! Wurden sie nicht separat ausgewiesen, darf die Abrechnung reklamiert werden, denn nur die auf der Abrechnung ausgewiesenen Beträge können bei der Steuer geltend gemacht werden. Material- und Verbrauchskosten sind steuerlich leider nicht absetzbar, ebenso wie Verwaltergebühren.
Die Höchstgrenzen bei Handwerkerkosten ohne Material von 6.000 Euro und bei haushaltsnahen Dienstleistungen von 20.000 Euro werden bei Mietverhältnissen selten erreicht. Durch den Zwanzig-Prozent-Bonus kann die Steuerlast mit maximal 5.200 Euro gesenkt werden. Somit ist noch genügend Spielraum, die Kosten durch selbst beauftragte Putzhilfen oder Handwerker abzusetzen, zum Beispiel, wenn die Wohnung von einem Malermeister frisch gestrichen, ein neuer Boden verlegt oder die Küche vom Schreiner eingepasst wurde. Und nicht zu vergessen, die Kosten für den Möbeltransport im Rahmen eines Umzugs sind inzwischen auch steuerlich abziehbar. Das gilt gleichermaßen für Mieter wie für Wohneigentümer.
Im Übrigen spielt es keine Rolle, wer die Handwerker- oder Dienstleistung in Auftrag gegeben hat. Sobald der Mieter dafür bezahlt, kann er die Steuervorteile nutzen. „Auch wenn ab 2018 die Belege nicht mehr mit der Steuererklärung ans Finanzamt geschickt werden müssen, so müssen die Rechnungen und Bankauszüge dafür vorliegen“, so der Steuerexperte. Denn das Finanzamt kann sie nach wie vor anfordern.
Die Steuererklärung muss teilweise am 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Der Vermieter hingegen hat ganze 12 Monate Zeit, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Es ist also ärgerlich, wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig zur Hand ist, denn die steuerlich absetzbaren Posten sollen dem Fiskus nicht geschenkt werden. Die einfachste Lösung ist, die Einkommensteuerklärung erstmal ohne die Posten aus der Nebenkostenabrechnung abzugeben. Liegt die Nebenkostenabrechnung bereits vor, bevor der Steuerbescheid versandt wurde, dann sollte sie umgehend an das Finanzamt geschickt werden oder alternativ gegen den späteren Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Wird die Nebenkostenabrechnung erst nach Zusendung des Steuerbescheids ausgestellt und ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, so kann mit dem Vorliegen eine Änderung des Bescheids beim Finanzamt beantragt werden. Hierbei handelt sich im Fachjargon um eine sogenannte neue Tatsache.
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