08.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Diese Änderung hat für die Unternehmen ausgewogenere Wettbewerbsbedingungen und für die Mitgliedstaaten mehr Steuergerechtigkeit zur Folge. Parallel dazu wird eine einzige Anlaufstelle eingerichtet, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen erheblich senkt. Über die Anlaufstelle können Unternehmen, die in verschiedenen EU-Ländern elektronische Dienstleistungen erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer im eigenen Mitgliedstaat anmelden und abführen. Ein solches Vorgehen entspricht dem Ziel der Kommission, Steuerhemmnisse und die steuerliche Belastung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen im Binnenmarkt zu senken.
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Die Kommission hat in den letzten Jahren erhebliche Mittel aufgewendet, um zu gewährleisten, dass nationale Steuerverwaltungen und Unternehmen gut vorbereitet sind, so dass der Übergang zum neuen System im nächsten Jahr reibungslos verläuft. Diese Vorbereitung ist noch nicht abgeschlossen, und ergänzend soll durch eine intensive Informationskampagne dafür gesorgt werden, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Unternehmen die mit diesen wichtigen Änderungen verbundenen Vorteile umfassend nutzen können.
Steuerkommissar Algirdas Šemeta erklärte: „Wir streben eine gerechte Besteuerung an, die die unternehmerische Tätigkeit erleichtert und den nationalen Haushalten solide Einnahmen beschert. Die nächstes Jahr in Kraft tretende Änderung der Mehrwertsteuervorschriften wird diesem Anspruch gerecht. Für die Unternehmen wird das System einfacher und gerechter, was insbesondere Start-ups und KMU ermutigen sollte, grenzüberschreitend zu expandieren. Die Mitgliedstaaten werden über ausgewogenere Besteuerungsrechte verfügen, wodurch der Steuerwettbewerb in der Europäischen Union fairer wird.“
Nach den derzeitigen EU-Vorschriften für elektronisch erbrachte Dienstleistungen fällt die Mehrwertsteuer dort an, wo der Dienstleistungserbringer ansässig ist, und es gilt der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Steuersatz. Da der MwSt-Normalsatz EU-weit zwischen 15 und 27 Prozent liegt, lassen sich Unternehmen häufig in einem Mitgliedstaat mit niedrigem Normalsatz nieder, der dann für elektronische Dienstleistungen gilt, die sie Privatkunden in ganz Europa erbringen.
Durch die Änderung der MwSt-Vorschriften ab Januar wird dies nicht mehr möglich sein, da die Mehrwertsteuer zu dem Satz erhoben wird, der im Land des Kunden anwendbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung von einem EU- oder Nicht-EU-Unternehmen erbracht wird. Somit wird beispielsweise bei einem in Kopenhagen wohnenden Kunden der dänische MwSt-Satz angewendet, ganz gleich, ob der Dienstleistungserbringer in Dänemark, Luxemburg oder den USA ansässig ist.
Diese Änderung ist mit erheblichen Vorteilen verbunden. Zunächst einmal wird der Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen, die identische Dienstleistungen anbieten, fairer. Zum anderen wird der Wettbewerb für KMU und andere Unternehmen, die ihren Standort nicht in einen Mitgliedstaat mit niedrigerem Steuersatz verlagern können und bisher gegenüber mobileren Wettbewerbern möglicherweise das Nachsehen hatten, ausgewogener. Schließlich werden die Steuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt, da diesen die Steuer auf die Dienstleistungen zufließt, die von inländischen Konsumenten in Anspruch genommen werden.
Die kleine einzige Anlaufstelle wird die Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, die die neuen Regeln anwenden, erheblich vereinfachen. So müssen die Unternehmen nicht mehr in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie Kunden haben, eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben und die Mehrwertsteuer entrichten, sondern können in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine einzige Mehrwertsteuererklärung einreichen und die Steuer zahlen. Zur Abrechnung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, nutzen die Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ein Webportal (siehe IP/13/1004). Die betreffenden Angaben und Einnahmen werden von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, weitergeleitet. Auf diese Weise haben die Unternehmen nur mit einer einzigen Steuerverwaltung zu tun (mit der sie vertraut sind) und nicht mit bis zu 28 verschiedenen Verwaltungen. Eine solche Regelung gilt schon seit 2003 für in Nicht-EU-Ländern ansässige Unternehmen, die Kunden in der EU elektronische Dienstleistungen erbringen, und hat sich als sehr wirkungsvoll erwiesen, um die Mehrwertsteuerpflichten zu vereinfachen.
Die Mitgliedstaaten haben sich 2008 auf diese neuen Mehrwertsteuervorschriften verständigt. Die Vorschriften sollen allerdings erst 2015 in Kraft treten, damit alle Beteiligten genug Zeit haben, um sich auf eine so grundlegende Umstellung vorzubereiten. Seitdem wurden Durchführungsvorschriften, IT-Spezifikationen, Leitlinien und Erläuterungen für Steuerverwaltungen und Unternehmen ausgearbeitet, und die Kommission arbeitet aktiv mit allen betroffenen Parteien zusammen (Konferenzen, Schulungsmaßnahmen usw.), um eine reibungslose Anwendung der neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 zu gewährleisten. In einem am 26. Juni 2014 angenommenen Bericht stellt die Kommission fest, dass alles vorbereitet ist, um die neue Regelung in Bezug auf den Ort der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige ab dem 1. Januar 2015 wirksam anzuwenden.
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