11.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Seit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2008 bestand weitgehend Unklarheit, wie Handelsvertreter, EDV-Berater, Unternehmensberater und sonstige Außendienstmitarbeiter ihre beruflich veranlassten Fahrten steuerlich geltend machen sollten. Während bisher sowohl der Bundesfinanzhof, als auch die Finanzverwaltung davon ausgingen, dass ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten pro Arbeitsverhältnis haben konnte und die Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zu diesen Arbeitsstätten nur im Rahmen der Entfernungspauschale und nicht als Dienstreise steuerlich berücksichtigt werden konnten, hat der BFH im Sommer dieses Jahres einen Sinneswandel vollzogen. Danach kann ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben. Endlich hat nun die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechungsänderung reagiert und sich in einer aktuellen Verwaltungsanweisung vom 15.12.2011 der geänderten Rechtsprechung des BFH angeschlossen.
Die neue Regel lautet jetzt: Es gibt nur eine regelmäßige Arbeitsstätte pro Arbeitsverhältnis. Die Fahrten von zu Hause zu dieser regelmäßigen Arbeitsstätte sind im Rahmen der Entfernungspauschale anzusetzen. Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten können dagegen nach den - weitaus günstigeren - Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden, stellt Dr. Markus Emmrich, Steuerberater Dr. Markus Emmrich von Ebner Stolz Mönning Bachem Hamburg klar. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, ist zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen und zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, ist als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort zu unterstellen, an dem der Arbeitnehmer jeden Tag, je Arbeitswoche einen vollen Tag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten soll.
Die von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Arbeitnehmer sollten diese Grundsätze in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen bzw. ggf. noch Einspruch gegen offene Steuerbescheide unter Verweis auf die geänderte Verwaltungsauffassung einlegen, rät Emmrich. Ob diese Grundsätze allerdings für alle Ewigkeit gelten, bezweifelt Emmrich. Die Finanzverwaltung kündigt in dem BMF-Schreiben nämlich eine gesetzliche Neuregelung an.
Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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