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Mal sehen, ob die Kasse stimmt

23.10.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IHK Potsdam.

Die Manipulation an elektrischen Kassensystemen war einer der Hauptgründe für verlorene Steuereinnahmen der Finanzverwaltung durch Steuerhinterziehung. Deshalb hat der Gesetzgeber die unangekündigte Kassenschau eingeführt. Dieser Artikel informiert Sie darüber, wie Sie den Prüfer erkennen und was Sie bereithalten müssen.

Um Steuerhinterziehung durch Manipulationen an elektronischen Kassensystemen einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber Gewerbetreibende verpflichtet, Taxameter, Registrier- oder PC-Kassen mit einer speziellen Software auszustatten. Diese zeichnet Einzelumsätze für mindestens zehn Jahre auf.

Seit Januar 2018 ist der Fiskus überdies zur unangekündigten Kassenschau berechtigt. Das bedeutet, Finanzbeamte können spontan, inkognito und sogar außerhalb der Geschäftszeiten vorbeikommen und eine Kassennachschau verlangen. Das gilt übrigens unabhängig von der Unternehmensgröße auch für Gründer und Startups.

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Woran erkenne ich den Prüfer?

Der Prüfer ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Er kann zunächst inkognito in den Geschäftsräumen recherchieren, Abläufe beobachten oder Testkäufe tätigen.

In dem Moment allerdings, in dem eine Kassennachschau verlangt wird, müssen sich Finanzbeamte als Amtsträger ausweisen können, und zwar durch einen Dienstausweis sowie ein Schreiben, welches sie ausdrücklich zur Prüfung ermächtigt. Da in einer ordnungsgemäß geführten Kasse die Informationen ohnehin nicht nachträglich manipuliert werden können, ist es ratsam, den Steuerbeamten Zugang zum Kassensystem zu gewähren.

Was müssen Sie bereithalten?

Bei elektronischen Lösungen bedeutet das in der Regel, dass Sie die relevanten Informationen vor Ort abrufen, auf einem externen Datenträger bereitstellen oder digital übermitteln können. Ein bisschen komplizierter ist natürlich die Kassennachschau bei offenen Ladenkassen. Beim Kassensturz werden die jüngsten Bareinnahmen mit den handschriftlich dokumentierten chronologischen Eintragungen verglichen.

Excel-Listen reichen hier nicht aus, da diese zu einfach manipuliert werden können. Verfassen Sie Ihre Kassenberichte deshalb entweder handschriftlich, zum Beispiel in Buchform, oder mit einer speziellen Software.




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