20.05.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer im Rahmen der Geringfügigkeit beschäftigt, handelt es sich grundsätzlich um ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber muss jedoch Pauschalbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung erbringen. Diese belaufen sich auf 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung und 13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, insgesamt also 28 %.
In steuerlicher Hinsicht gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Lohnversteuerung zu unterwerfen.Die Regelbesteuerung richtet sich nach den individuellen persönlichen Besteuerungsgrundlagen des Arbeitnehmers, den sog. ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Wenn die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn der Grundfreibetrag, also das steuerliche Existenzminimum in Höhe von jährlich 8.354 Euro, noch nicht ausgeschöpft ist, kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Steuern entrichten muss. Die Regelbesteuerung ist von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer nur ein geringes Einkommen hat. Je höher das Einkommen des Arbeitnehmers und je höher der persönliche Steuersatz des Arbeitnehmers ist, desto größer ist entsprechend die steuerliche Belastung.
Im Gegensatz zu den pauschalen Sozialversicherungsanteilen sind die ggf. anfallenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) vom Arbeitnehmer zu tragen. Soweit der Arbeitgeber diese Steuerabzugsbeträge übernimmt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
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Anstelle der individuellen Lohnversteuerung auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus Vereinfachungsgründen von der Pauschalversteuerung Gebrauch machen.
Hierbei kann die Pauschalversteuerung entweder nach § 40a Absatz 2 EStG mit einem Steuersatz von 2 % erfolgen, oder nach § 40a Absatz 2a EStG mit einem Steuersatz von 20 %.
Ob die Lohnversteuerung mit einem Steuersatz von 2 % oder mit einem Steuersatz von 20 % erfolgen muss, richtet sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Für die Anwendung des Steuersatzes in Höhe von 2 % verweist § 40a EStG auf § 8 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 8a SGB IV.
Eine Versteuerung mit 2 % kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, (Pauschal-)Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigung) bzw. nach § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügige Beschäftigung) zu entrichten hat.
Vereinfacht gesagt kommt die Pauschalversteuerung mit 2 % nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Pauschalbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen. Ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen, weil die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, darf keine Pauschalversteuerung zu 2 % durchgeführt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat und das zweite - isoliert betrachtet - geringfügige Beschäftigungsverhältnis mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zusammenzurechnen ist. In diesem Fall sind für das zweite - isoliert betrachtet - geringfügige Beschäftigungsverhältnis Regelbeiträge zur Sozialversicherung (außer zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) zu erbringen. Weil Regelbeiträge und keine Pauschalbeiträge zu erbringen sind, kann keine Pauschalversteuerung nach § 40a Absatz 2 EStG erfolgen.
Nach Maßgabe von § 40a Absatz 2a EStG kann in den Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung erbringen muss, eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 20 % durchgeführt werden.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Fälle, in denen ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und deshalb Regelbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden müssen.
Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auf § 40a Absatz 1 EStG hingewiesen werden. Hier kann der bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % durchgeführt werden, wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt bzw. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Mit Urteil vom 27.02.14, 6 K 1485/1, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt, dass keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a EStG in Betracht kommt, wenn es sich bei dem geringfügig Beschäftigten um den Alleingesellschafter einer GmbH handelt. Das Finanzgericht begründet seine Rechtsauffassung mit dem hier fehlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, also ein Geschäftsführer, der mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält, gilt grundsätzlich nicht als (schutzbedürftiger) Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung.
Weil aufgrund des fehlenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und damit kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, muss der Arbeitgeber entsprechend keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung erbringen. Infolgedessen kommt auch keine Pauschalversteuerung nach § 40a Absatz 2 EStG in Betracht. Weil im hier streitigen Sachverhalt die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 EStG nicht vorliegen, liegen ebenfalls die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2a EStG nicht vor.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass in derartigen Fällen weder eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz in Höhe von 2 % noch mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % in Betracht kommt. Daher ist hier von der individuellen Lohnversteuerung auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des Gesellschafter-Geschäftsführers, ggf. nach Steuerklasse VI, Gebrauch zu machen.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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