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Dashöfer

Lohnsteuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen des Arbeitgebers

09.03.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Experte Volker Hartmann erläutert

1. Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

Abfindungen, die Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten, sind seit Abschaffung der Steuerfreibeträge gemäß § 3 Nr. 9 EStG in voller Höhe der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Soweit es darüber hinaus zu eine Zusammenballung von Einkünften kommt, kommt eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte im Rahmen der Fünftelregelung gemäß § 24 in Verbindung mit § 34 EStG in Betracht. Die sog. Fünftelregelung ist ein besonderes Verfahren zur Lohnversteuerung sonstiger Bezüge. In diesem Zusammenhang wird die Abfindungszahlung nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem Fünftel der Bemessungsgrundlage angesetzt. Die sich hierbei ergebende Lohnsteuer wird mit dem fünffachen Betrag angesetzt. Im Ergebnis soll mit der Fünftelregelung die tarifbedingte Steuerprogression vermieden werden. werden, die bei einer Zusammenballung von Einkünften entsteht. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt immer dann vor, wenn es aufgrund der Abfindungszahlung zu einer Steuerprogression kommt, zu der es nicht gekommen wäre, wenn der Arbeitnehmer keine Abfindungszahlung erhalten hätte.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

Um die Fünftelregelung anzuwenden muss der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung prüfen, ob es im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen wird. Kommt es voraussichtlich nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, z.B. weil das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen beendet wird und der Arbeitnehmer künftig geringere Einkünfte als bisher bezieht, darf die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Wenn sich später herausstellt, dass es entgegen der ursprünglichen Planung dennoch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, kann die Fünftelregelung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung nachträglich zugrundegelegt werden.

Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kann unterbleiben, weil es sich bei einer Abfindungszahlung nicht um Entgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt.


2. Abfindungen als Entschädigung für den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

2.1. Entschädigung für immaterielle Schäden

Völlig anders ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung für immaterielle Schäden wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber erhält. Rechtgrundlage hierfür ist § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Eine solche Benachteiligung kann z.B. entstehen wegen erlittener Diskriminierung wegen Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit etc. oder wegen Mobbing und sexueller Belästigung.

In derartigen Fällen handelt es sich nicht um eine Arbeitslohnzahlung, sondern um eine Schadensersatzleistung, zu deren Gewährung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Derartige Schadensersatzleistungen sind weder der Lohnversteuerung noch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

2.2. Entschädigung für materielle Schäden

Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entlassen wird und in diesem Zusammenhang eine Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen erhält, handelt es sich hingegen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der in voller Höhe der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht. Soweit es In diesem Zusammenhang zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, kann eine ermäßigte Lohnversteuerung im Rahmen der Fünftelregelung erfolgen (siehe oben).
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