07.08.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Folgende gesetzliche Neuregelungen sind vorgesehen:
Lohnsteuer & Sozialversicherung in der Entgeltabrechnung
Praxiswissen für Ihre Abrechnung
Im Einzelnen werden sich voraussichtlich folgende Änderungen ergeben:
Derzeit belaufen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Inland bei eintägigen Dienstreisen sowie für die Anreise- und Abreisetage auf 14 Euro und für mehrtägige Dienstreisen auf 28 Euro.
Diese Pauschbeträge sollen zum 01.01.24 voraussichtlich um 1 Euro auf 15 Euro bzw. um 2 Euro auf 30 Euro, also um 7,1 %, angehoben werden.
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Kosten in der Gastronomie und aufgrund der voraussichtlichen Umsatzsteuererhöhung für Gastronomiebetriebe (Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Restaurationsleistungen von 7 % auf 19 % ab 01.01.24) bleibt diese außerordentlich geringe Anhebung aus Sicht der Arbeitgeber deutlich hinter den Erwartungen zurück.
Es verbleibt die Hoffnung, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine angemessene Anpassung erfolgen wird.
Bei Betriebsveranstaltungen beläuft sich der Freibetrag auf derzeit 110 Euro. Dieser Freibetrag soll voraussichtlich um 40 Euro, also um rund 36 %, auf 150 Euro angehoben werden.
Soweit die Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von künftig 150 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören die Aufwendungen des Arbeitgebers entsprechend nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Weitere Korrekturen sollen nicht nach gegenwärtigem Stand nicht erfolgen. In diesem Zusammenhang wird wohl auch an der umstrittenen Regelung festgehalten werden, dass auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abgezielt wird und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer, für die die Betriebsveranstaltung kalkuliert wurde.
Daher stellen sog. No-Show-Aufwendungen, also vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die z. B. aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen können, trotz erheblicher rechtlicher Bedenken auch künftig lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Je höher der Krankenstand, desto höher fällt bei Ausschöpfung des Freibetrags in Höhe von 150 Euro die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage aus.
Auch wenn die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers unstreitig nicht zu einer Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer führen, hält die Finanzverwaltung hartnäckig an ihrer Rechtsauffassung fest. Bislang hat die jüngere Rechtsprechung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Nach § 19a Absatz 4 Satz 2 EStG kommt bei Vermögensbeteiligungen in Zusammenhang mit der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils gegenwärtig die Anwendung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (Fünftelungsregelung) in Betracht. Die Fünftelregelung kommt zur Anwendung, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung ein Zeitraum von mindestens drei Jahren vergangen ist.
Aufgrund der geplanten gesetzlichen Neuregelung des § 39b Absatz 3 EStG (siehe auch Abfindungen) und der Streichung von Satz 9 und 10 ist bei Vermögensbeteiligungen die Fünftelregelung künftig nur noch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens und nicht mehr bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, kann bei Vorliegen einer sog. Zusammenballung von Einkünften eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung erfolgen.
Im Rahmen des Gesetzesvorhabens sollen § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG gestrichen werden. Das bedeutet, dass die Fünftelregelung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist, sondern nur noch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.
Auf der einen Seite führt diese gesetzgeberische Maßnahme aufgrund der Komplexität der Fünftelregelung zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung für den Arbeitgeber, auf der anderen Seite aber auch zu entsprechenden Liquiditätsnachteilen bei den betroffenen Arbeitnehmern.
Wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag versichert sind, kann vom Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung durchgeführt werden. Derzeit kann von der Pauschalversteuerung jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wird bei der Durchschnittsbetrag von 100 Euro überschritten, ist gegenwärtig der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Um an bürokratische Hemmnisse abzubauen, soll die Durchschnittsberechnung abgeschafft werden.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Towfiqu Barbhuiya (Pexels, Pexels Lizenz)
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