21.07.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wie schon zuvor das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12.04.05, 2 K 2028/03), das Finanzgericht Thüringen (vgl. Urteil vom 25.09.18, 3 K 233/18) und das Finanzgericht Niedersachsen (vgl. Urteil vom 05.12.18, 3 K 15/18) hat sich nun erneut ein Finanzgericht mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist und ob Fahrten mit dem Taxi zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale abgegolten sind oder nicht.
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Mit Urteil vom 22.10.19 - 3 K 490/19 stellte das Finanzgericht Thüringen klar, dass es sich seiner Auffassung nach bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG handelt. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und die streitige Rechtsfrage inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG kann ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer pro Arbeitstag steuerlich geltend machen. Dieser Betrag ist grundsätzlich auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Die Begrenzung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug bzw. einen Firmenwagen nutzt.
Mit der Entfernungspauschale sind nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten. Etwas anderes gilt, wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.
Im hier streitigen Sachverhalt machte ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, sondern lediglich einen Betrag in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an. Das Finanzamt begründete dies mit der Auffassung, dass es sich bei einem Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt.
Weil eine gesetzliche Definition fehlt und die Juristen sich darüber leidenschaftlich streiten, ob es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt oder nicht, wird sich der Bundesfinanzhof demnächst mit dieser konkreten Rechtsfrage auseinandersetzen müssen. Dort ist das Verfahren anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 26/20.
Der Bundesfinanzhof wird In diesem Zusammenhang zu klären haben, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG ist und die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprechend in tatsächlicher Höhe angesetzt werden können oder durch die Entfernungspauschale zu begrenzen sind.
Bis dahin besteht leider Rechtsunsicherheit. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Über die Reichweite dieses Urteils und über die Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung werden wir Sie in der nächsten Woche informieren. Bleiben Sie am Ball – bleiben Sie gesund!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pexels (Pixabay, Pixabay License)
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