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Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung

16.12.2009  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 hat der Gesetzgeber - rückwirkend zum 01.01.2008 - eine neue Steuerbefreiungsvorschrift ins Leben gerufen.

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, soweit diese

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
  • hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen und
  • einen Betrag in Höhe von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Hinsichtlich des Betrags in Höhe von 500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag. Soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers diesen Betrag übersteigen, handelt es sich in Höhe des übersteigenden Betrags um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nur dann unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG fallen, wenn diese den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundlagen sollen vom Krankenversicherungsträger in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickelt und deren Umsetzung unterstützt werden. Darüber hinaus sollen Leistungen zur Primärprävention erbracht werden, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.


Leitfaden Prävention

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen hat unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes mit Schreiben vom 02.06.08 einen Leitfaden herausgegeben, der u.a. definiert, was unter den Begriffen Primärprävention und betrieblicher Gesundheitsförderung zu verstehen ist. Danach sind Maßnahmen begünstigt, die folgende Punkte beinhalten:

a) Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V

Bewegungsgewohnheiten
  • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
  • Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
Ernährung
  • Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
  • Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
Stressbewältigung / Entspannung
  • Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken
Suchtmittelkonsum
  • Förderung des Nichtrauchens
  • Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums
b) Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V

Arbeitsbedingte körperliche Belastungen
  • Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
Betriebsverpflegung
  • Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz
Psychosoziale Belastungen (Stress)
  • Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
  • Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
Suchtmittelkonsum
  • Rauchfrei im Betrieb
  • "Punktnüchternheit" (Null Promille am Arbeitsplatz) bei der Arbeit


Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Um sicherzustellen, dass die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 3 Nr. 34 EStG angewendet werden darf, empfiehlt es sich, im Vorfeld der Maßnahme Kontakt mit dem jeweiligen Betriebsberater einer Krankenversicherung aufzunehmen. In jedem Fall sollte sich der Arbeitgeber vom Krankenversicherungsträger bzw. dem externen Dienstleister eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht nachgewiesen werden können, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.


Mitgliedsbeiträge für Sportvereine bzw. Fitness-Clubs

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG kommt regelmäßig nicht bei der Erstattung bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine bzw. Fitness-Clubs zum tragen. Soweit es sich um eine Firmenmitgliedschaft handelt und der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen die Teilnahme an Fitness-Sport ermöglicht, handelt es sich um einen Sachbezug. Dieser Sachbezug kann steuerfrei sein, wenn die Summe der geldwerten Vorteile in einem Kalendermonat den Betrag von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern die verbilligte Teilnahme an Fitness-Training in einem Sport-Studio. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber mit dem Betreiber einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers belaufen sich auf monatlich 57 Euro. Die Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 15 Euro erstatten.

Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 34 EStG kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung handelt. Daher handelt es sich um einen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil. Nach Abzug der Zuzahlungen der Arbeitnehmer vermindert sich der geldwerte Vorteil von monatlich 57 Euro um die Zuzahlung in Höhe von 15 Euro auf 42 Euro. Soweit der Arbeitnehmer keine weiteren Sachzuwendungen von seinem Arbeitgeber erhält, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, kommt die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich zur Anwendung. Im Ergebnis verbleibt kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.


Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Von diesen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung abzugrenzen sind Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Während Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung unmittelbar dem Arbeitnehmer zuzurechnen und daher als Arbeitslohn zu erfassen sind, gibt es Aufwendungen, die vom Arbeitgeber aus einer betriebsfunktionalen Zielsetzung heraus geleistet werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund stehen und ggf. parallel laufende private Interessen des Arbeitnehmers deutlich überlagert werden. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung z.B. der Fall bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für Vorsorgeuntersuchungen von leitenden Angestellten (vgl. Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 30.09.09, Az. 15 K 2727/08 L), oder bei Kosten für Impfungen der Arbeitnehmer gegen den Schweinegrippenvirus.
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