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Kundenveranstaltungen – Betriebsausgabenabzug und lohnsteuerliche Konsequenzen

26.05.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mäuse fängt man bekanntlich mit Speck. Kunden wollen bei Laune gehalten werden. Um neue Kundenkreise zu erschließen bzw. um Bestandskunden bei der Stange zu halten, denken sich viele Marketingstrategen entsprechende Events aus. Häufig werden dabei steuerliche und insbesondere lohnsteuerliche Aspekte völlig außer Acht gelassen.

Oft werden derartige Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbe- oder Repräsentationskosten gebucht und der Kostenanteil, der auf diejenigen Arbeitnehmer entfällt, deren Aufgabe es war, die Kunden ihres Arbeitgebers zu betreuen, als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers behandelt.

Zunächst einmal ist zu differenzieren, ob es sich bei der Kundenveranstaltung um eine reine Produktschulung handelt, oder ob die Veranstaltung eher einen Erlebnischarakter hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Kunden zu sportlichen, kulturellen oder touristischen Veranstaltungen eingeladen werden.

Schwierig wird es, wenn es sich um gemischte Veranstaltungen handelt, also um Veranstaltungen, bei denen sowohl rein betriebliche als auch sportliche, kulturelle oder touristische Aspekte vorherrschend sind.

Beispiel 1:

Die Schneemann Vertriebsgesellschaft lädt bundesweite Bestandskunden und potentielle neue Kunden zu einer Werksbesichtigung mit anschließender Produktschulung ein. Der Gesellschaft entstehen Aufwendungen für die Beförderung der Gäste vom Flughafen bzw. vom Bahnhof zum Werksgelände bzw. zu einem nahe­gelegenen Hotel, in dem die anschließenden Produktschulungen erfolgen und in dem die Gäste verpflegt werden.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Kunden handelt es sich um Betriebsausgaben. Eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs kommt lediglich hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen in Betracht. In diesem Zusammenhang stellen 30 % der Aufwendungen nicht abzugsfähige und 70 % der Aufwendungen abzugs­fähige Betriebsausgaben dar (vgl. § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG).

Hinsichtlich der Aufwendungen, die auf die Arbeitnehmer entfallen, deren Aufgabe es ist, die Kunden zu betreuen, handelt es sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.


Fortsetzung folgt ...


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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