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Künstlersozialabgabe

01.12.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: R.T.S. Steuerberatungsgesellschaft mbH.

In Zukunft wird wohl kein Unternehmer mehr um die Prüfung jedes einzelnen Sachverhalts herum kommen, ob eventuell eine Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Künstlersozialabgabe besteht.

Im Jahr 1983 trat das Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft. Mit seiner Einführung wurde die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten neu geregelt. Mit der Überwachung der Beitragszahlungen war seither die Künstlersozialkasse betraut. Seit dem 15.06.2007 wurde diese Aufgabe teilweise an die Deutsche Rentenversicherung übertragen, die sehr bald mit der flächendeckenden Überprüfung der Zahlungen und der Nacherhebung von Beiträgen begann. In der Folgezeit haben viele Unternehmen versucht, sich gerichtlich gegen die Künstlersozialabgabe zu wehren. Allerdings sind die ersten Urteile der verschiedenen Sozialgerichte negativ ausgefallen und bestätigen die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass künftige Widersprüche gegen die Bescheide zur Künstlersozialabgabe wegen des Zweifels an der Rechtmäßigkeit Aussicht auf Erfolg haben werden.

In Zukunft wird wohl kein Unternehmer mehr um die Prüfung jedes einzelnen Sachverhalts herum kommen, ob eventuell eine Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Künstlersozialabgabe besteht. Nachfolgend wollen wir Ihnen eine kleine Hilfestellung für die Prüfung geben. Sollten Sie dennoch Zweifel bei verschiedenen Sachverhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Abgabepflichtige Unternehmen sind neben den typischen Verwertern wie Verlagen, Theatern, Konzertdirektionen, Galerien und Kunsthändlern vor allem auch Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben oder künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten und Leistungen in Anspruch nehmen. Praktisch wird jedes Unternehmen im gewerblichen Bereich erfasst. Dabei fallen fast alle Entgelte, die an einen Künstler oder Publizisten erbracht werden unter die Abgabepflicht. Hier kann es sich um typische Künstler wie Musiker, Schauspieler, Bildhauer oder Schriftsteller aber auch um Presse- oder Werbefotografen, Grafikdesigner, Illustratoren, Layouter oder Webdesigner handeln. Entgelte, die an eine GmbH oder AG gezahlt werden, sind nicht abgabepflichtig. Nicht in die Berechnung der Entgelte mit einzubeziehen sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Grenzen und Entgelte für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (z. B. GEMA-Gebühren). Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens am 31.03. des Folgejahres, zu melden. Der Erfassungsbogen hierfür ist im Internet auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung abrufbar. Derzeit beträgt der Abgabesatz 4,4% der Entgelte, die an Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Im Jahr 2010 wird der Abgabesatz voraussichtlich auf 3,9% sinken.
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