02.12.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Der Kläger ist Teamleiter bei einem Paketzustellungsunternehmen, der Beklagten. Im September 2014 wurden vor dem Betriebstor Flugblätter an Betriebsangehörige in deutscher und türkischer Sprache verteilt, die Behauptungen beinhalteten wie z.B. „die (Beklagte) behandelt uns wie Sklaven“, den „Aushilfen werden ihre elementaren Rechte genommen, wie ihr gesetzlicher Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ und „(Beklagte) kauft sich unternehmerfreundlichen Betriebsrat“.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er die genannten Flugblätter im Rahmen einer Mahnwache im Oktober 2014 vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt habe. Nachdem eine zuvor deswegen ausgesprochene Kündigung an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung gescheitert war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 12.01.2015 erneut ordentlich zum 30.04.2015. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner Klage. Er behauptet, er sei am Tag der Mahnwache wie mit seiner Ehefrau verabredet zu Hause bei seinen Kindern geblieben und rügt erneut die Betriebsratsanhörung.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat nach einer Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12.01.2015 nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde von der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Inhalt des Flugblattes hatte zwar beleidigenden und rufschädigenden Charakter. Nach der durch das Arbeitsgericht Duisburg durchgeführten Beweisaufnahme konnte dem Kläger aber allenfalls nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsangehörigen gegeben hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger bereits seit neun Jahren bei der Beklagten beschäftigt und bisher nicht einschlägig abgemahnt worden ist, konnte dieser Vorgang – seine Richtigkeit unterstellt – die ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2015 - 9 Sa 832/15
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 15.06.2015 – 4 Ca 137/15
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