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Krankheitskosten sind einfacher von der Steuer absetzbar

12.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Aufwendungen für medizinische Behandlungen, Krankenhausaufenthalte oder Rezepte lassen sich nach einfachen Regeln als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf verlangt das Finanzamt weniger Formalismus, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten geht. Nicht mehr nötig ist - wie bisher - ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers. Ausreichend soll hingegen in den meisten Fällen die Verordnung eines Arztes sein. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist auf diese erfreuliche Neuregelung hin.

Hintergrund ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, im Rahmen einer Rechtsverordnung die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gesetzlich neu festzuschreiben. Die Neuregelung basiert auf der geänderten Rechtsprechung, wonach das bisher verlangte formalistische Nachweisverfahren dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspricht. Über die Neuregelung soll betroffenen Personen das Risiko einer Kostenbelastung infolge einer falschen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erspart bleiben, indem es durch die Vorgabe zu Rechtssicherheit und -klarheit kommt.

Im Regelfall soll dann eine Verordnung vom Arzt für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ausreichen. In einigen Fällen werden die Finanzbeamten jedoch weiterhin ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse verlangen.

Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, die Steuerzahler bis zu einer gewissen Höhe selber tragen müssen. Die zumutbare Belastung beträgt - gestaffelt nach den persönlichen Lebensverhältnissen- ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Diese beträgt beispielsweise bei einem Ehepaar mit 50.000 Euro Jahreseinkommen 2.500 Euro. Eltern mit drei Kindern können bei gleichem Einkommen aber bereits sämtliche Kosten absetzen, die über 500 Euro liegen.

Unter die Rubrik der außergewöhnlichen Belastung fällt eine Reihe von Kleinstbeträgen, die viele Steuerzahler bislang überhaupt nicht geltend gemacht haben. Da lohnt sich oft die Mühe, sämtliche Belege zu sammeln. Das gilt neben allen Aufwendungen rund um die Krankheit wie Rezept- oder Praxisgebühr, Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus sowie die Anschaffung von Brille, Hörgerät, Treppenlift oder Gehhilfe bis hin zur Heilkur, neuen Zähnen oder die künstliche Befruchtung.

„Da können innerhalb der Familie oder bei nichtehelichen Paaren übers Jahr gesehen schnell Beträge von weit über 1.000 Euro zusammenkommen" betont Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Werden aber die einzelnen Belege nicht gesammelt, lässt sich im Nachhinein nicht mehr einschätzen, wie hoch die Aufwendungen insgesamt überhaupt waren. Neben den Krankheitskosten können auch noch andere Aufwendungen wie etwa die Beseitigung von Hochwasserschäden oder Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Da die Eigenbelastung den Kosten in jedem Jahr gegenübergestellt wird, kann es sinnvoll sein, den Aufwand zu bündeln und damit alle zwei Jahre über die Grenze der zumutbaren Belastung zu kommen. Daher sollten sämtliche Kosten soweit möglich geballt in einem Jahr bezahlt werden. Gegenzurechnen sind in jedem Fall die Erstattungen der Krankenkasse und von Versicherungen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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