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Kostspielige Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden - Teil 1

13.03.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das älteste Festmahl der Welt, das sog. Matthiae-Mahl, wird seit 1356 alljährlich im Februar im Hamburger Rathaus vom Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Vielzahl von Gästen zelebriert. Die Stadt Hamburg lädt dabei traditionsgemäß eine Vielzahl von Vertretern der der Stadt Hamburg freundlich gesinnten Mächte zu einem gleichermaßen sehr köstlichen und sehr kostspieligen Festmahl ein.

Den zweiten Teil der Reihe finden Sie hier.

Zu Teil 3 geht es hier.

In der Zeit zwischen 1724 und 1956 fand das Matthiae-Mahl nach historischer Überlieferung aus Kostengründen nicht statt. Die aktuellen Kosten für die 400 geladenen Gäste belaufen sich nach Presseangaben auf ca. 134.000 Euro. Damit entfällt auf jede Mahlzeit ein rechnerischer Durchschnittsbetrag in Höhe von 335 Euro.

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Dieser Beitrag soll sich mit der spannenden Frage auseinandersetzen, wie die Aufwendungen steuerlich zu behandeln wären, wenn es sich bei den bewirteten Personen nicht um politische Amtsträger, sondern um Arbeitnehmer eines Arbeitgebers bzw. Geschäftsfreunde eines Unternehmers handelt. Dabei soll sowohl auf die steuerlichen Konsequenzen sowohl beim Gastgeber als auch bei den bewirteten Personen eingegangen werden. Um sicherzustellen, dass die vergleichsweise kostspieligen Bewirtungsaufwendungen aus steuerlicher Sicht nicht als unübliche Aufwendungen anzusehen sind, wird der Wert der Mahlzeit im Rahmen dieser Fallstudie mit 167,50 Euro angesetzt.

1. Bewirtung von Arbeitnehmern

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitnehmer aus besonderem Anlass bewirtet, handelt es sich bei den begünstigten Arbeitnehmern grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit kein Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn der Bewirtung ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz im Sinne der BFH-Rechtsprechung zugrunde liegt.

Losgelöst von der Höhe der Aufwendungen geht die Finanzverwaltung stets von einer Mahlzeit mit belohnendem Charakter (Belohnungsessen) aus, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus besonderem Anlass bewirtet.

Bemessungsgrundlage für die Bewertung des hierbei entstehenden geldwerten Vorteils sind stets die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

Der geldwerte Vorteil kann entweder individuell auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Arbeitnehmers oder pauschal nach Maßgabe von § 37b EStG bzw. § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG lohnversteuert werden.

Bewirtung im Rahmen einer Dienstreise

Wenn die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) erfolgt, kommen besondere Regelungen zur Anwendung. Soweit eine sog. Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vorliegt, handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Inland um 4,80 Euro für ein Frühstück bzw. um 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Wert der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Da der Wert der Mahlzeit im hier vorliegenden Sachverhalt mit 167,50 Euro diesen Grenzwert deutlich übersteigt, sind die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur um 4,80 bzw. 9,60 Euro, sondern um die tatsächlichen Kosten und damit auf Null zu kürzen.

Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen

Dies gilt jedoch nur dann, wenn grundsätzlich Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Besteht kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen, z.B. weil die Mindestabwesenheitszeiten für Dienstreisen nicht erreicht werden, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Bewertungsmaßstab ist in diesen Fällen grundsätzlich der amtliche Sachbezugswert in Höhe von 1,73 Euro für ein Frühstück bzw. 3,23 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (Werte für 2018). Die Sachbezugsfreigrenze ist hierbei nicht anzuwenden.

Wie oben gilt dies jedoch immer nur dann, wenn der Wert der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Da der Wert der Mahlzeit im hier vorliegenden Sachverhalt mit 167,50 Euro diesen Grenzwert deutlich übersteigt, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil zu erfassen. Daher ist entsprechend ein geldwerter Vorteil in Höhe von 167,50 Euro der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Eine Pauschalversteuerung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 4 EStG für steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse mit einem Steuersatz in Höhe von 25 % kommt jedoch nicht in Betracht, da wegen der nicht eingehaltenen Mindestabwesenheitszeiten kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht.

Betriebsausgabenabzug des Arbeitgebers

Auch wenn es sich um eine vergleichsweise kostspielige Mahlzeit handelt, kann der Arbeitgeber in vollem Umfang Betriebsausgaben geltend machen.

Fortsetzung folgt

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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