07.02.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
So braucht bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen haben und ihre regelmäßige Arbeitsstätte nicht regelmäßig jeden Tag aufsuchen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.10, VI R 57/09, BMF-Schreiben vom 01.04.11, IV C 5 - S 2334/08/10010) der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der 1 %-Regelung nicht pauschal mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden, sondern lediglich mit einem verminderten Wertansatz in Höhe von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt.
Aufgrund der erneuten Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.11, VI R 36/10, VI R 58/09 und VI R 55/10) haben eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr im Betrieb. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn diese den wesentlichen Teil ihrer Arbeitsleistung nicht im Betrieb, sondern im Außendienst erbringen.
Der Bundesfinanzhof hat sich im vergangenen Jahr auch zur lohnsteuerlichen Behandlung von Waren-, Geschenk- und Tankgutscheinen geäußert (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, VI R 40/10 (NV) und VI R 26/08 (NV)). Danach entsteht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung im Regelfall kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil mehr, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen entsprechenden Gutschein zukommen läßt.
Für Kopfzerbrechen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sorgt die Frage, was der Arbeitgeber tun muss, wenn er nach Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit einen zu hohen geldwerten Vorteil angesetzt und diesen sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen hat.
Zunächst einmal ist die Frage zu klären, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten grundsätzlich zu einer Korrektur "unrichtiger" Lohn- und Gehaltsabrechnungen verpflichtet ist.
Weil den Arbeitgeber kein Verschulden an der unzutreffenden Lohnversteuerung trifft, sondern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit neuer Rechtsprechung steht, ist der Arbeitgeber nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, die entsprechende Korrekturen für die Vergangenheit durchzuführen. Weil der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet ist, bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in zutreffender Höhe vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten, sind entsprechende Korrekturen in jedem Fall für künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungen vorzunehmen.
Für bereits durchgeführte Lohn- und Gehaltsabrechnungen können Korrekturen im laufenden Kalenderjahr jederzeit durchgeführt werden. Für bereits abgeschlossene Kalenderjahre darf eine Korrektur jedoch nur dann durchgeführt werden, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt hat. Eine Übersendung der Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres durchgeführt werden. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung dürfen vom Arbeitgeber keine Korrekturen mehr durchgeführt werden.
Erkennt der Arbeitgeber nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, dass er Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten hat, ist er dazu verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt zu machen. Bitte beachten Sie, dass unter Umständen eine Überprüfung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Folge sein kann.
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