09.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Aber nicht automatisch: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.
Jeden Monat wird für mehr als 17 Millionen Kinder in Deutschland Kindergeld ausbezahlt. Das geht aus Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor. Seit 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind. Wer also zwei berechtigte Kinder hat, erhält 500 Euro, bei drei Kindern sind es 750 Euro, bei vier Kindern 1.000 Euro und so weiter.
Ausgezahlt wird dieser staatliche Zuschuss immer an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Das können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht ebenfalls für adoptierte Kinder.
Grundsätzlich erhalten Eltern das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ihrer Sprösslinge. Allerdings kann sich der Bezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängern. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Wichtig: Das Kindergeld wird in solchen Fällen nicht automatisch weitergezahlt. Erfüllt das Kind eine der Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr, müssen die Eltern dieses bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Denn grundsätzlich endet der Anspruch auf Kindergeld mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Sonderfall: Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung oder kein Studium an, sondern ist arbeitslos, wird Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.
Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas dazu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist – der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen.
Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung handelt: Dann darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit – und der Anspruch auf Kindergeld erlischt. Ausnahme: Etwa in den Semesterferien darf auch mal mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sofern das Engagement im Nebenjob aufs ganze Jahr gesehen durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Zur Erklärung: Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird. Das kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.
Erfüllt ein erwachsenes Kind unter 25 Jahren alle genannten Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld, spielt der Familienstand keine Rolle. Soll heißen: Der Anspruch auf Kindergeld bleibt auch bestehen, wenn es heiratet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013, Aktenzeichen III R 22/13).
Übrigens: Für ein Kind mit Behinderung, das nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld. Die Behinderung muss allerdings vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.
Bild: PNW Production (Pexels, Pexels Lizenz)
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