12.06.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien müssen versteuert werden. Die Spekulationssteuer entfällt allerdings, wenn der Verkäufer die Immobilie für eigene Wohnzwecke genutzt hat oder sie erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. März 2018 ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt wurden (Az.: 8 K 1160/15).
In dem Steuerstreit vor dem Finanzgericht Köln hatte ein Ehepaar seine Eigentumswohnung, die es selbst bewohnt hatte, innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. In den Vorjahren hatte das Ehepaar für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung Werbungskosten erfolgreich geltend gemacht. Nach dem Verkauf der Wohnung unterwarf das Finanzamt den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung, da aus seiner Sicht keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorgelegen habe.
Dagegen klagte das Ehepaar. Das Arbeitszimmer sei seit mindestens zwei Jahren überwiegend auch als Schlafzimmer genutzt worden und mehr als 50 Prozent der anteiligen Grundfläche hätten seitdem nicht beruflichen Zwecken gedient. Die Klage hatte Erfolg. Von der Besteuerung ausgenommen seien Veräußerungen wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre beträgt oder wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den zwei Jahren zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies sei auch bezüglich des Arbeitszimmers der Fall, erklärte das FG Köln. Ein häusliches Arbeitszimmer führe nicht zur anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Es sei in den Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Widerspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer, so das Gericht. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IX R 11/18).
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