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Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

01.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverwaltungsgericht.

Beamte der Autobahnpolizei, die ihren Dienst hauptsächlich durch Fahndungsfahrten auf den Autobahnen und Bundesstraßen ihres Dienstbezirks ausüben, können für diese Fahrten kein Tagegeld nach dem hessischen Dienstreisekostenrecht beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag, den 26. Juni, entschieden.

Die Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des beklagten Landes und gehören einer Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei an. Für Fahndungsfahrten, die eine Dauer von mehr als acht Stunden aufwiesen, beantragten sie die Gewährung von Tagegeld nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Das beklagte Land lehnte die Anträge ab. Die Klagen hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen abgeändert und die Klagen abgewiesen. Zwar haben Beamte bei Dienstreisen Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Fahndungsfahrten der Kläger stellen jedoch keine Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne dar. Danach ist eine Dienstreise eine vom Dienstherrn genehmigte oder angeordnete Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Die von den Klägern durchgeführten Fahndungsfahrten sind keine Dienstreisen, weil nicht nur die Einsatztätigkeit selbst, sondern auch die mit ihr untrennbar einhergehenden Fahrten wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgaben der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei sind. Den mit dem Dienst verbundenen Erschwernissen wird regelmäßig im Rahmen der Alimentation der Beamten, etwa durch eine Stellenzulage wie die auch den Klägern gewährte „Polizeizulage“, nicht jedoch im Wege des Reisekostenrechts angemessen Rechnung getragen.

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