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Kein Kaffee für die Mitarbeiter

02.04.2014  — Iris Bülow.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der private Kaffee am Arbeitsplatz plötzlich kostenpflichtig? Im nordrhein-westfälischen Werdohl müssen städtische Angestellte jetzt für private Kaffeezubereitung am Arbeitsplatz zahlen.

Das Pausen-Käffchen ist hier nicht mehr umsonst: Im nordrhein-westfälischen Kleinstädtchen Werdohl müssen die Rathaus-Mitarbeiter seit dem letzten September in die Tasche greifen, wenn sie am Arbeitsplatz Kaffee trinken und dazu eine private Kaffeemaschine aufstellen möchten. Diese Kaffeemaschine hat ihren Preis: 4 Euro im Monat sammelt die Stadt Werdohl von ihren Mitarbeitern ein, zahlbar direkt über die um diese Summe gekürzte Gehaltsauszahlung. Wer damit nicht einverstanden ist – und seine private Kaffeemaschine trotzdem nicht entfernt – hat mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

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Hintergrund sind allgemeine Sparmaßnahmen, mit der die Kleinstadt ihre in Ungleichgewicht geratene Finanzlage verbessern möchte. Doch nicht nur alte, energieintensive Kühlschränke beispielsweise von Sportvereinen sollen kosten: Die städtischen Mitarbeiter selbst sollen mit gutem Beispiel vorangehen und für ihren energieaufwendigen Getränkekonsum selbst aufkommen.

Diese bundesweit einzigartige Regelung wurde nicht klaglos hingenommen: Ein Rathaus-Mitarbeiter zog vor das Arbeitsgericht Lüdenscheid. Das Gericht wies die Klage jetzt ab. „Niemand muss private Geräte am Arbeitsplatz nutzen“, urteilte das Gericht. Im Keller und im Sozialraum stünden Geräte bereit, die von den Mitarbeitern genutzt werden können. Auch sei die Höhe der monatlichen Pauschale von 4 Euro angemessen.

Dass die Stadt mit dem kostenpflichtigen Pausenkaffee für ihre Beschäftigten rechtmäßig gehandelt hat, ist vom Gericht festgestellt worden. Ob sie dabei auch mit Augenmaß vorgegangen ist, sei einmal dahingestellt.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

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