16.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
DRS 21 muss von allen Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach Paragraf 290 HGB aufstellen, sowie von Mutterunternehmen, die nach Paragraf 11 PublG einen Konzernabschluss aufstellen und nach Paragraf 13 Absatz 3 Satz 2 PublG nicht von der Aufstellung einer Kapitalflussrechnung befreit sind, angewendet werden. Empfohlen wird die Anwendung für Unternehmen, die für Zwecke eines nach Handelsrecht aufgestellten Jahres- oder Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, da DRS 21 die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze zur Kapitalflussrechnung auslegt. Die erstmalige Anwendung des DRS 21 ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, zwingend. Davor ist eine freiwillige Anwendung möglich.
Wir möchten Ihnen anhand der Mindestgliederung der Cashflows beispielhaft aufzeigen, welche Änderungen Sie bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung zukünftig beachten müssen. Die geänderten Positionen sind in der Mindestgliederung fett hervorgehoben. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Abgrenzung des Finanzmittelfonds:
Gemäß DRS 21 gehören zum Finanzmittelfonds Zahlungsmittel (also Bargeldmittel sowie täglich fällige Einlagen bei Kreditinstituten) und Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmitteläquivalente umfassen nach DRS 21.9 "als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen". Sie dürfen künftig im Erwerbszeitpunkt nur noch eine Restlaufzeit von maximal drei Monaten haben. Die Formulierung zur Restlaufzeit von "in der Regel" nicht mehr als drei Monaten aus dem DRS 2.18 wurde ersetzt. Damit wurde das Missverständnis beseitigt, dass trotz längerer Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt ggf. auf die Restlaufzeit am Abschlussstichtag abgestellt wurde. Des Weiteren hat sich der Umfang der einzubeziehenden Verbindlichkeiten erweitert, da das Wahlrecht des DRS 2.19 gestrichen wurde und nun alle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die jederzeit fällig sind und andere kurzfristig fällige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, künftig als negative Bestandteile des Finanzmittelfonds einbezogen werden müssen und offen abgesetzt werden. Kurzfristig bedeutet in diesem Kontext ebenfalls eine Laufzeit von maximal drei Monaten. Die Behandlung von Zahlungsströmen aus Cash Pooling behandelt der DRS 21 zwar weiterhin nicht. Eine Einbeziehung von Cash-Pool-Verbindlichkeiten ist aber aufgrund der Änderungen möglich, wenn es sich zur Disposition der liquiden Mittel gehörende Kreditaufnahmen handelt.
Ausgangsgröße des Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit:
DRS 21.9 legt als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit den handelsrechtlichen Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag fest. Dieser enthält jetzt auch das außerordentliche Ergebnis sowie den Ertragssteueraufwand bzw. -ertrag Zulässig ist jedoch, wie auch bisher, die Verwendung einer alternativen Ausgangsgröße, wie etwa EBIT oder EBITDA.
Buchwerterhöhung/Vermeidung von Buchwertminderungen von Investitionen: DRS 21.9 bestimmt die Bestandteile des Cashflows aus Investitionstätigkeit. Sämtliche Aktivitäten, die zu Zu-und Abgängen von Vermögensgegenständen führen, die weder dem Finanzmittelfonds noch der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden können, sind der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Dazu gehören nunmehr alle Zahlungen, die zu einer, auch nachträglichen Erhöhung, des Buchwertes führen. DRS 21.9 in Verbindung mit B27 legt fest, dass auch Auszahlungen zur Vermeidung von Buchwertminderungen unter bestimmten Umständen (etwa Sanierungszuschüsse an Beteiligungsunternehmen) dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen sind. Auch Auszahlungen für die Erweiterung oder wesentliche Verbesserung einer Produktionsanlage sind daher künftig dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen.
Deckungsvermögen:
DRS 21.45 rechnet Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen nunmehr dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zu. Nach DRS 21.9 sind zahlungswirksame Abgänge von nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Vermögensgegenständen beim Cashflow aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Daher sind auch die Einzahlungen aus Abgängen von Deckungsvermögen und erhaltene Zinsen oder Dividenden aus Deckungsvermögen der Investitionstätigkeit zuordnen.
Zuschüsse/Zuwendungen:
In DRS 21.49 f. wird erstmals geregelt, dass Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen oder Zuwendungen dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. DRS 21.51 behandelt explizit Gesellschafterzuwendungen, welche den Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern zuzurechnen sind. Die Zuordnung von Auszahlungen für gewährte Zuwendungen wird von DRS 21 nicht geregelt und ist unseres Erachtens abhängig vom jeweiligen Charakter der Zuwendung. Hier wäre im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Zinsen und Dividenden:
Bislang wurden Zinsen und Dividenden grundsätzlich dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zugewiesen. Demgegenüber sieht DRS 21.44 vor, erhaltene Zinsen und Dividenden dem Cashflow aus Investitionstätigkeit und gezahlte Zinsen dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuweisen (DRS 21.48). Zinsen und Dividenden müssen im jeweiligen Cashflow gesondert ausgewiesen werden.
Ertragssteuerzahlungen:
DRS 21.18 f. beschäftigt sich mit der Zuordnung von Ertragssteuerzahlungen. Demnach werden Ertragssteuerzahlungen in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet, es sei denn, sie können einem Geschäftsvorfall der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit eindeutig zugewiesen werden. Das bisherige Wahlrecht des DRS 2.42, solche Ertragssteuerzahlungen dem jeweils anderen Cashflow zuzuordnen, wurde somit in eine Pflicht umgewandelt.
Mindestgliederung des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit:
Änderungen der Mindestgliederung ergeben sich aus dem DRS 21 nur beim Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Der neue Standard erfordert einen getrennten Ausweisvon Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen und Auszahlungen an Gesellschafter, jeweils für Gesellschafter des Mutterunternehmens und andere Gesellschafter.
Währungsumrechnung:
Hier ist zwischen Fremdwährungsbeständen und Zahlungsströmen in Fremdwährung zu unterscheiden. Nach DRS 21.35 müssen im Finanzmittelfonds enthaltene Fremdwährungsbestände wie nach § 308a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs für Zahlungsströme zum Abschlussstichtag umgerechnet werden. Resultierende Wechselkursdifferenzen sind gesondert auszuweisen.
DRS 21.13 unterscheidet die Umrechnung nach der Art der Ermittlung der Zahlungsströme. Werden die Zahlungsströme originär anhand der Geschäftsvorfälle ermittelt, erfolgt die Umrechnung der Zahlungsströme in Fremdwährungen mit dem Devisenkassamittelkurs im jeweiligen Zahlungszeitpunkt.
Vereinfachend kann ein Durchschnittskurs der jeweiligen Berichtsperiode herangezogen werden. Wesentliche Transaktionen sind jedoch in jedem Fall mit dem Transaktionskurs umzurechnen. Im Fall der zumeist üblichen Ermittlung der Kapitalflussrechnung nach der indirekten Methode (Ableitung aus Bilanz und GuV) ist die Währungsumrechnung bereits erfolgt und für die Kapitalflussrechnung sind keine weiteren Umrechnungen mehr nötig. Lediglich wechselkursbedingte nicht zahlungswirksame Bestandsänderungen sind hier zu berücksichtigen (etwa wechselkursbedingte Abwertung von Forderungen oder Zuschreibung von Verbindlichkeiten).
Vergleichszahlen:
Während DRS 2.10 die Angabe von Vergleichszahlen der Vorperiode verpflichtend vorsieht, wird dies nach DRS 21.22 nur noch empfohlen. Nach DRS 21.54 sollen im Jahr der Erstanwendung des neuen Standards DRS 21 Vergleichszahlen nur angegeben werden, wenn diese DRS-21-konform ermittelt worden sind. Bei (freiwilliger) Angabe von Vergleichszahlen im Jahr der Erstanwendung sind diese dann an die Regelungen des DRS 21 anzupassen.
Ergänzende Angaben:
Weiterhin werden ergänzende Angaben unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang verlangt. Diese umfassen Angaben zum Finanzmittelfonds, sowie wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle. Entfallen sind Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Unternehmen, genauso wie eine Angabe zu den Auswirkungen von Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds.