26.05.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Weil der Betrieb einer Kantine mit hohen Kosten verbunden ist und der Arbeitgeber gleichzeitig ein großes Interesse daran hat, dass die Mahlzeiten zu günstigen Konditionen an die Arbeitnehmer abgegeben werden, leistet der Arbeitgeber häufig Zuschüsse an die Kantinenbetreiber. Ohne diese Zuschüsse wäre der Betrieb einer Kantine oft gar nicht möglich.
AnzeigeIn lohnsteuerlicher Hinsicht führt diese Zuschussgewährung nicht zu einem geldwerten Vorteil. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers spielen keine Rolle. Lohnsteuerlich maßgeblich ist lediglich, ob der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den amtlichen Sachbezugswert nicht übersteigt. Entrichtet der Arbeitnehmer ein Entgelt, welches den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet (aktuelle Werte 2014: 1,63 € für ein Frühstück und 3,00 € für ein Mittagessen bzw. Abendessen), liegt ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil kann pauschalversteuert werden. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung entfällt.
Losgelöst von der lohnsteuerlichen Behandlung sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten.
Mit Urteil des BFH vom 29.01.2014 - XI R 4/12 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der einem Kantinenbetreiber (Caterer) einen Zuschuss zu den Bewirtschaftungskosten gewährt, nicht zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Im streitigen Sachverhalt pachtete ein Kantinenbetreiber eine Kantine in den vom Arbeitgeber bereitgestellten Räumlichkeiten. Der Kantinenbetreiber stellte den Arbeitnehmern gegen Barzahlung Mittagessen, Zwischenverpflegung und Getränke zur Verfügung. Der Arbeitgeber gewährte dem Kantinenpächter eine Bewirtschaftungs- sowie eine Personalkostenpauschale und machte die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, weil zwischen Arbeitgeber und dem Kantinenpächter kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch besteht. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Arbeitgeber Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Nicht maßgeblich ist hingegen, wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist.
Es besteht kein Anspruch auf den Vorsteuerabzug, weil der Arbeitgeber die Leistung des Caterers nicht für seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG an seine Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat.
Im Streitfall dient die vom Arbeitgeber bezogene Bewirtschaftungsleistung dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer. Weil die Leistungen des Kantinenpächters im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht wurden, liegt insoweit ein Leistungsaustausch zwischen dem Kantinenpächter und dem einzelnen Arbeitnehmer vor.
Bei der Bewirtschaftungsleistung handelt es sich nicht um Aufmerksamkeiten i.S. des § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG. Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ergeben sich losgelöst von der lohnsteuerlichen Behandlung einige Besonderheiten. So sind stets umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen, wenn Arbeitslohn vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn steuerfrei ist und sich im Ergebnis kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt, z. B. bei Vorliegen einer Steuerbefreiungsvorschrift wie der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). Der Gesetzgeber stellt auf diese Weise sicher, dass Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher stets der Umsatzversteuerung unterworfen werden.
Keine Umsatzversteuerung kommt hingegen in Betracht, wenn es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers nicht um Arbeitslohn handelt, z. B. bei Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (übliche Betriebsveranstaltung, Geschäftsfreundebewirtung, Arbeitsessen in Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz) oder bei Aufmerksamkeiten.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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