26.05.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Wie sicher ist Ihr Arbeitsplatz? Wer diese Frage nur auf das Kündigungsrecht bezieht, übersieht, dass dem Arbeitgeber zahlreiche arbeitsschutzrechtliche Pflichten obliegen. Diese reichen von der Schaffung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation über Gefährdungsbeurteilungen aller mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit einhergehenden Gefährdungen bis hin zur Ableitung geeigneter Präventivmaßnahmen. Gesundheits- und Arbeitsschutz ist nicht nur auf betrieblicher Ebene ein Politikum. Auch der Gesetzgeber trägt eifrig zur stetigen Weiterentwicklung bei – als aktuelle Beispiele mögen der Koalitionsvertrag oder das geplante Freihandelsabkommen mit den USA dienen, welche zukünftig weitere Veränderungen erwarten lassen. Ein prominentes Beispiel für die gesetzgeberische Produktivität aus dem Jahr 2013 ist die nun ausdrücklich genannte und jedem Arbeitgeber auferlegte Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung der mit der Tätigkeit einhergehenden psychischen Belastungen durchzuführen – was Arbeitgeber auch kostenmäßig vor gewisse Herausforderungen stellt.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Arbeitgeber dem Thema "Arbeitsschutz" widmen, wenn ein Betriebsrat besteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) billigt diesem nämlich umfangreiche Mitbestimmungsrechte zu. Auch entdecken immer mehr Betriebsräte den Arbeitsschutz nicht zuletzt deswegen für sich, weil sich darüber neben verbesserten Beschäftigungsbedingungen auch mittelbar weitergehende Interessen durchsetzen lassen – und sei es auch "nur" ein erhöhter Freizeitausgleich, um beispielsweise psychischen Gefährdungen vorzubeugen.
Scheitert eine betriebliche Lösung zusammen mit dem Betriebsrat, so führt der Weg meistens in die Einigungsstelle, welche schnell Kosten in sechsstelliger Höhe verursachen kann. Daher ist eine strategische Herangehensweise der durchaus komplexen Themen im Arbeitsschutz empfehlenswert, die gerade auch arbeitsrechtliche Vorfeldberatung umfassen sollte: Eine "Vogel-Strauß-Politik" führt nicht weiter. Im worst case drohen Bußgelder oder sogar Strafen.
Dass ein "hemdsärmlicher Alleingang nach Schema F" wenig sinnvoll ist, deutet sich in einer aktuellen Entscheidung des BAG an. Der Arbeitgeber wollte – in Entsprechung seiner arbeitsschutzrechtlichen Pflichten – eine betriebliche Arbeitsschutzorganisation zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufbauen und ausgewählten Arbeitnehmern näher bezeichnete Aufgaben übertragen. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber jedoch die Rechnung ohne den Betriebsrat gemacht (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 – Pressemitteilung).
Die Entscheidung betrifft ein Unternehmen mit einem Betrieb in Hamburg, das sich mit der Installation und Wartung von Aufzügen befasst. Der Arbeitgeber übertrug mittels eines Schreibens die ihm obliegende Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die im Betrieb Hamburg beschäftigten Meister. Die Meister sollten wiederum die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung delegieren. Den Betriebsrat beteiligte der Arbeitgeber nicht. Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass er bei der Schaffung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation mitzubestimmen habe.
Wie schon die Vorinstanz sah das BAG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats als verletzt an. Die Begründung ist so simpel wie weitreichend: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Ausgestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Bei der Schaffung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation handelt es sich um eine solche Rahmenvorschrift, da das Arbeitsschutzgesetz kein bestimmtes Modell vorgibt. Die Frage, "wie" die Arbeitsschutzorganisation im konkreten Betrieb auszugestalten ist, ist daher mitbestimmungspflichtig.
Die Entscheidung des BAG stärkt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in arbeitsschutzrechtlichen Fragen. Sie steht im Kontext zu den seit 2004 ergangenen Entscheidungen, welche bei den arbeitsschutzrechtlichen Rahmenvorschriften dem Betriebsrat umfassende Mitbestimmungsrechte zubilligen. Derartige Rahmenvorschriften gibt es gerade im Arbeitsschutzrecht zahlreiche. Für die Praxis bedeutet dies, dass mitunter alle Fragen bis ins Detail mit dem Betriebsrat ausgehandelt und geregelt werden müssen. Pragmatismus ist zwar gerade im Arbeitsschutzrecht durchaus sinnvoll. Vorsicht ist geboten, wenn sich der Arbeitgeber das Thema "Arbeitsschutz" zu einfach machen möchte, indem er sich etwa Entscheidungskompetenzen überträgt, dem Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht "abkauft" oder einseitig bestimmt, wie das Thema "Arbeitsschutz" im Betrieb zu händeln ist.
Gut beraten ist, wer sich frühzeitig insbesondere mit den Fragen beschäftigt hat, welche konkreten, branchenbezogenen Pflichten ihn als Arbeitgeber treffen, welche betrieblichen Regelungen bereits bestehen, wo Defizite in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten liegen und welche Instrumentarien zur Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten im Markt gebräuchlich und gesetzlich ausreichend sind. Ein Ziel muss sein, langwierige und kostenintensive Diskussion mit dem Betriebsrat zu vermeiden. Bei einem so abgestimmten, unternehmensbezogenen Arbeitsschutzkonzept kann mit Recht von einer lohnenden Investition in die Sicherheit des Arbeitsplatzes gesprochen werden.
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