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Hochsommerliches Workout – Lösung (Teil 1)

25.08.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Sachverhalt aus der Praxis vorgestellt. Ihre Aufgabe war es, unter den vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten eine oder mehrere Auswahlen zu den möglichen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu treffen.

Hier ist die Lösung. Nur eine Lösungsmöglichkeit ist uneingeschränkt richtig. In allen anderen Lösungsmöglichkeiten sind ein oder mehrere Fehler versteckt.

Ihre Auswahlmöglichkeiten

1. Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung. Nach neuer, seit 01.01.15 geltender Rechtslage sind die Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei, da die Aufwendungen des Arbeitgebers pro teilnehmenden Arbeitnehmer den Freibetrag in Höhe von 110 Euro nicht übersteigen.

Diese Antwort ist leider nicht richtig.

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Erläuterung:
Es handelt sich hier nicht um eine Betriebsveranstaltung, weil die Teilnahme nicht allen Arbeitnehmern offen steht. Laut Sachverhalt lädt der Abteilungsleiter lediglich seine kaufmännischen Mitarbeiter ein. Alle anderen Arbeitnehmer dürfen an der Veranstaltung offensichtlich nicht teilnehmen.

Eine Betriebsveranstaltung könnte jedoch vorliegen, wenn alle anderen Abteilungen eine ähnliche Veranstaltung durchführen und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG vorliegen.

2. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Teilnahme findet auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers statt und ist für die Arbeitnehmer verpflichtend. Die Arbeitnehmer können nicht von der Veranstaltung fernbleiben, da sie sonst mit Sanktionen rechnen müssen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor. Daher sind weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen.

Diese Antwort ist leider nicht richtig.

Erläuterung:
Es ist zutreffend, dass die Teilnahme vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Auch wenn hier in gewisser Weise eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, weil die Teilnahme der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht ist, wird der Arbeitslohncharakter der Zuwendung nicht durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überlagert. Ein gewisses betriebliches Interesse, welches lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, ist nicht ausreichend.

3. Es handelt sich um Aufmerksamkeiten nach Maßgabe von R 19.6 LStR. Da die Freigrenze für Aufmerksamkeiten nicht überschritten ist, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Diese Antwort ist leider nicht richtig.

Erläuterung:
Nach Maßgabe von R 19.6 LStR liegt eine Aufmerksamkeit immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Sachzuwendung anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält. Ein besonderes persönliches Ereignis, also ein Ereignis, welches in der Person des Arbeitnehmers begründet ist, liegt hier nicht vor. Es handelt sich zweifelsfrei um ein betriebliches Ereignis. Daher liegt hier keine Aufmerksamkeit vor.

4. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Veranstaltung wird vom Arbeitgeber durchgeführt, um sich bei seinen Arbeitnehmern zu bedanken. Die Arbeitnehmer haben eine bestimmte (Mehr-)Leistung erbracht, die vom Arbeitgeber durch eine zusätzliche Vergütung in Form von Sachbezügen abgegolten wird. Es liegt ein lohnsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.

Diese Aussage ist zutreffend.

Hier finden Sie die Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten 5 bis 8.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.




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