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Heute schon gecheckt?

25.09.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Postbank AG.

Dank Online- und Mobile-Banking ist es so einfach wie nie zuvor, seine Bankgeschäfte im Auge zu behalten. Trotzdem kontrollieren viele Verbraucher zu selten ihren Kontostand, so eine Postbank Umfrage. Wer viel im Internet einkauft und bargeldlos bezahlt, sollte jedoch nicht nachlässig sein.

Wurde das Gehalt bereits überwiesen? Ist das Konto für den Kauf des neuen Flachbildschirms ausreichend gedeckt? Sind alle Abbuchungen korrekt? Der prüfende Blick ins Online-Banking oder auf den Kontoauszug ist für jeden Pflicht. „Bankkunden sind für die Bewegungen auf ihrem Konto verantwortlich und müssen sie mindestens einmal im Monat überprüfen. Dies gehört zu den Sorgfaltspflichten, zu denen sie sich beim Abschluss eines Giro- oder Kreditkartenkontos verpflichtet haben“, erklärt Alexandra Adelmann von der Postbank. Entdeckt man dabei eine unberechtigte oder fehlerhafte Lastschrift, kann man ihr widersprechen. Dafür haben Bankkunden acht Wochen Zeit, falls die Abbuchung von jemandem stammt, dem man eine Einzugsermächtigung – ein sogenanntes SEPA-Lastschriftmandat – erteilt hat. Falls kein solches Mandat besteht, läuft die Frist sogar erst nach 13 Monaten aus.

Kontrolle ist besser...

Trotz der komfortablen Länge dieser Fristen ist es sinnvoll, deutlich öfter einen Blick auf das Konto zu werfen. „Vor allem, wenn häufig bargeldlos bezahlt wird und Buchungen für Online-Einkäufe vorgenommen werden, sollte man die Kontobewegungen regelmäßig und gewissenhaft überprüfen“, sagt Alexandra Adelmann. „Sonst verliert man leicht den Überblick.“ Die Empfehlung der Expertin: Mindestens einmal in der Woche sämtliche Umsätze kontrollieren. Eine aktuelle Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank zeigt, dass jeder vierte Deutsche (26 Prozent) nach diesem Prinzip verfährt. Jeder Fünfte (20 Prozent) schaut mehrmals in der Woche auf die Buchungen und acht Prozent sogar jeden Tag. Aber jeder Vierte (26 Prozent) prüft den Kontostand nur unregelmäßig ein paarmal im Monat.

Nicht vorschnell widersprechen

Wenn das Fitnessstudio den Mitgliedsbeitrag einzieht, obwohl der Vertrag schon längst gekündigt wurde, oder der Online-Händler einen Kaufbetrag doppelt abbucht, sollte man dies zeitnah bei seiner Hausbank reklamieren, die das Geld dann zurückbucht. Das funktioniert allerdings nur für den gesamten Betrag, einen Teilbetrag kann man nicht zurückfordern. Im Online- oder Mobile-Banking kann der Kunde mit wenigen Klicks der Lastschrift selbst widersprechen. Gründe für den Widerruf muss er nicht angeben. „Durch die Rückbuchung entstehen dem Einzieher der Lastschrift Kosten, die er – sollte der Widerspruch nicht gerechtfertigt sein – an den Kunden weitergibt. Bevor man einer Lastschrift widerspricht, sollte man deshalb besser den Kontakt zum Rechnungssteller suchen und die Umstände klären“, so Alexandra Adelmann.



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