22.11.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
Das Weihnachtsgeld ist in der Tat nicht mehr so verbreitet wie noch vor 20 Jahren. Dafür sind einfach andere Gehaltsbestandteile viel interessanter geworden – da ist das Weihnachtsgeld in der Tat mittlerweile etwas antiquiert. Das gilt gerade für den außertariflichen Bereich. In Tarifvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen gibt es das Weihnachtsgeld natürlich nach wie vor, so dass alle Arbeitsverträge, die sich hieran orientieren oder daran gebunden sind, immer noch das Weihnachtsgeld beinhalten.
Eintägiges Praxis-Seminar:
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat nur, wer eine rechtliche Grundlage dafür hat - also der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag einen Anspruch vorsieht. In Frage kommt aber auch eine sogenannte betriebliche Übung: Diese entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld gezahlt hat. Wenn er ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach einem gleichbleibenden Modell gezahlt hat, so kann ein Mitarbeiter auch in den folgenden Jahren Weihnachtsgeld verlangen - wenn auch oft nur mit Gegenwehr des Arbeitgebers, denn er wollte diesen Anspruch oftmals nicht entstehen lassen – das ist aber selten, hier sind die Arbeitgeber sensibel und vorsichtig geworden.
Sagt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld zu, kann er dies übrigens auch nicht einfach mit der Begründung widerrufen, die Leistung liege in seinem Ermessen. Viele Arbeitgeber stellen die Zahlung des Weihnachtsgeldes aber ausdrücklich unter einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt. Wenn dieser klar und deutlich im Arbeitsvertrag formuliert ist, kann man dagegen wenig machen. Häufig sind aber die Formulierungen schlecht gemacht - und von der Rechtsprechung wegen Unklarheit bereits für unwirksam erklärt worden.
Hier lohnt sich ein genauer Blick: Die Klausel, dass ein Weihnachtsgeld eine "freiwillige, stets widerrufliche Leistung" sei, ist vom Bundesarbeitsgericht schon mit dem Urteil vom 30.07.2008 (10 AZR 606/07) für unklar und für unwirksam erklärt worden. "Freiwillig und gleichzeitig widerruflich" - das schließe sich gegenseitig aus, so das Gericht. Der Arbeitgeber wollte es besonders wasserdicht machen und ist hier über das Ziel hinausgeschossen - mit dem Effekt, dass das Weihnachtsgeld nun doch zu zahlen ist.
Zunächst einmal sollte man freundlich nachfragen, warum die Zahlung unterbleibt. Wenn man dann Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtzahlung hat, sollte man auch dies mitteilen. Und natürlich sollte man nochmal fragen, der sich damit auskennt.
Schließlich sollte man auch bei einem fälligen, nicht ausgezahlten Anspruch wie dem Weihnachtsgeld an die in Arbeitsverträgen oft vorhandene vertragliche Ausschlussklausel denken. Diese sieht meist eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber vor. Das ist zwar nicht angenehm, sollte man aber unbedingt beachten, sonst ist der Anspruch schon allein deshalb wieder verloren.
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