22.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG.
Minusstunden, auch Soll-, Minder- oder Unterstunden genannt, entstehen, wenn ein Arbeitnehmer weniger arbeitet als vertraglich festgelegt ist. Soweit die Theorie. In der Praxis können Minusstunden jedoch nur angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer selbst für die geringere Arbeitsleistung verantwortlich ist – zum Beispiel durch längere Mittagspausen oder private Termine während der Arbeitszeit. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen auf Vertrauensarbeitszeit, soweit gesetzlich zulässig, setzen, statt mit einem Zeitkonto die Stunden erfassen zu lassen.
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Mitarbeitende können in der Regel selbst ihre Stunden organisieren und auch ins Minus gehen. Manchmal rutscht das Zeitkonto jedoch ins Minus, ohne dass der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist. So darf der Arbeitgeber weder im Krankheitsfall noch während Urlauben oder an gesetzlichen Feiertagen Minusstunden anrechnen. Nicht ganz so eindeutig ist es beim Thema Fortbildungen: Wird die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet, ist er auch verantwortlich dafür, dass in diesem Fall gegebenenfalls Arbeit unerledigt bleibt. Dasselbe gilt auch wenn Bildungsurlaub in Anspruch genommen wird. Wer sich hingegen individuell weiterbildet, kann dazu verpflichtet werden, die „verlorenen“ Stunden nachzuarbeiten.
Wenn im Sommer ein Großteil der Belegschaft fehlt oder Kundenbeziehungen ruhen, werden Arbeitnehmer mitunter früher in den Feierabend geschickt. Wer vom Büro direkt ins Freibad möchte, freut sich. Wiederholen sich die frühen Feierabende, kommt jedoch schnell die Frage auf, wie sich das auf das Stundenkonto und auch auf den Gehaltszettel auswirkt.
Nimmt man das klassische Sommerloch, so sind diese Minusstunden in der Regel durch den Arbeitgeber verursacht. Der Arbeitnehmer bietet schließlich weiterhin seine Arbeitskraft an und erfüllt somit seine vertraglichen Pflichten. In diesem Fall gilt gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Angeordnete Minusstunden muss der Arbeitgeber voll bezahlen. Sie dürfen nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen und auch nicht auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt werden. Eine andere Situation ergibt sich, wenn bereits im Arbeitsvertrag Schwankungen festgehalten sind, zum Beispiel wenn der Job an eine Haupt- und eine Nebensaison gekoppelt ist. Dann können in der Nebensaison mehr oder weniger geplant Minusstunden anfallen, die sich in der Hauptsaison wieder ausgleichen.
Da es keine pauschale gesetzliche Regelung zu Minusstunden gibt, ist entscheidend, was im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Sind dort keine entsprechenden Vorgaben vermerkt, sind Minusstunden streng genommen gar nicht möglich. Wer aber einfach weniger arbeitet als vereinbart, verstößt demnach gegen vertragliche Pflichten und kann eine Abmahnung oder Gehaltskürzung riskieren. Individuell können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden aber auch Minusstunden einräumen, zum Beispiel wenn es zu Betreuungsengpässen in der Familie kommt. Diese Zeiten müssen dennoch zu gegebener Zeit nachgearbeitet werden. Auch dürfen Minusstunden nicht rückwirkend mit Urlaubstagen verrechnet werden – weder auf Drängen des Unternehmens noch des Arbeitnehmers.
Kommt es zu einer Kündigung, taucht das Thema Minusstunden häufiger auf, beispielsweise als Mittel, um das letzte Gehalt zu kürzen. Dies ist jedoch nur dann rechtens, wenn im Vertrag konkrete Vereinbarungen festgehalten sind und der Arbeitnehmer dagegen verstößt. Und auch dabei gilt: Wer seine Aufgaben an einen Nachfolger übergibt und deswegen weniger arbeitet, kann nicht belangt werden. Ein Lohnabzug ist nur zulässig, wenn die Minusstunden vom Arbeitnehmer selbst verursacht wurden.
Sorgen Minusstunden oder andere Angelegenheiten für Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber ist ein Berufsrechtsschutz von Vorteil. Um dem vorzubeugen, lohnt es sich, frühzeitig einen Experten, zum Beispiel eine Vermögensberaterin oder einen Vermögensberater der DVAG, um Rat zu fragen und passend vorzusorgen.
Bild: Luke Chesser (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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