14.06.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VDA - Verband Deutscher Anwälte e.V..
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auch dann zivilrechtlich haften, wenn die diesbezüglichen Aufgaben durch interne Zuständigkeitsverteilung auf andere Geschäftsführer übertragen wurden.
Damit, so der Rechtsanwalt Benjamin Kastner, LL.M. (Melbourne) von der Sozietät ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU in Hamburg und Mitglied des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V., Stuttgart, setzt das Gericht den strengen Maßstab, den die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten der Gesellschaft festgelegt hat, fort, und zeigt mit seiner weitergehenden Argumentationslinie letztlich nur eine Möglichkeit auf, einer Haftung zu entgehen.
Die Geschäftsführer einer GmbH haben kraft ihrer Amtsstellung und nach dem Gesetz grundsätzlich eine „Allzuständigkeit“ für jegliche Angelegenheiten der Gesellschaft inne. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, besteht in der Regel zwischen ihnen eine Arbeitsteilung, wodurch die Haftungsgefahr für den Einzelnen regelmäßig sinkt. Den einzelnen Geschäftsführer trifft in diesem Falle jedoch gleichwohl die Pflicht, die jeweiligen Kollegen in den ihnen zugewiesenen Ressorts zu überwachen, wobei sich die Intensität der Überwachung anhand vielfältiger Kriterien richtet.
Mit der wiederkehrenden Frage der Enthaftung von Geschäftsführern bei Arbeitsteilung hatte sich auch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.09.2014 - I-21 U 38/14) zu beschäftigen.
Die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge hatte den beklagten Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil die von ihm als Mitgeschäftsführer vertretene GmbH infolge einer finanziellen Krise über drei Monate hinweg keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer abgeführt hatte.
Das OLG stellte zunächst einhergehend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fest, dass eine interne Arbeitsteilung unter den Geschäftsführern nicht von einer Überwachungspflicht gegenüber ihren Mitgeschäftsführern entbinde. Vielmehr bestünde sogar eine gesteigerte Überwachungspflicht, die in eine Pflicht zum Eingreifen bzw. eigenen aktiven Tätigwerden umschlagen würde, wenn Anhaltspunkte für eine Fehlentwicklung in einem fremden Ressort bestehen, so z.B. bei möglicher Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den verantwortlichen Geschäftsführer in einer finanziellen Krise.
Angesichts dessen hätte der beklagte Geschäftsführer nach Ansicht des OLG auch nicht auf die Zusage des Mitgeschäftsführers vertrauen dürfen, dass die Sozialversicherungsbeiträge beglichen wären, sondern selbst durch Prüfung von Zahlungsbelegen oder Erkundigungen beim zuständigen Bankinstitut oder ggf. der Einzugsstelle selbst kontrollieren müssen, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt wurden.
Ebenso wenig gelten ließ das OLG das Argument des beklagten Geschäftsführers, er hätte aufgrund seiner Gesamtvertretungsbefugnis sowieso keine finanziellen Verfügungen an die Einzugsstelle vornehmen können. So hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass die zu finanziellen Verfügungen Berechtigten die Zahlungen vornehmen.
Weitergehend befasste sich das Oberlandesgericht mit der Problematik der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Vorliegend hatte die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern in zwei der drei streitigen Monate noch die Nettolöhne ausbezahlt, nicht aber die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Unmöglichkeit der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen erst dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht mehr über genug liquide Mittel verfüge, um gerade die konkret geschuldete Forderung (und nur diese) zu begleichen. Dementsprechend läge eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor, wenn - wie hier - zwar die fälligen Löhne zur Zahlung veranlasst würden, nicht aber die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber in einer Krisensituation gehalten sei, durch geeignete Maßnahmen, wie der Bildung von Rücklagen, sicherzustellen, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht abgeführt werden könnten, notfalls auch durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne.
Das Urteil verdeutlicht zweierlei: zum einen wird abermals bewusst, dass Geschäftsführer ihre Überwachungspflichten sehr ernst nehmen müssen, insbesondere in einer Krisensituation der Gesellschaft.
Zum anderen läuft die höchstrichterliche Rechtsprechung von BGH und OLG im Ergebnis auf eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Beitragsforderungen in der Insolvenz hinaus. Reichen die Mittel der Gesellschaft nicht aus, um Arbeitnehmer vollständig (einschließlich Sozialabgaben und Lohnsteuer) zu bezahlen, sollten Geschäftsführer ausreichende Rücklagen bilden, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu gewährleisten. Obgleich es nicht der Moral entsprechen mag, sollten Geschäftsführer im Zweifel zunächst den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle bezahlen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden, da eine solche für die Löhne der Arbeitnehmer nicht besteht.
Kastner empfiehlt in solchen Angelegenheiten unbedingt Rechtsrat einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V. entsprechend qualifizierten Rechtsanwälte.
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